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StGB NRW-Mitteilung 336/2009 vom 27.05.2009
Verfassungsgerichtshof NRW zur Kommunalwahl 2009
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat mit Urteil vom 26. Mai 2009 entschieden, dass die Kommunalwahlen am 30.08.2009 stattfinden können. Der Innenminister habe für seine Entscheidung, den Wahltermin auf den 30.08.2009 festzusetzen, sachlich nachvollziehbare Gründe angeführt und damit nicht willkürlich gehandelt. Nachvollziehbar sei insbesondere, dass er von einer Zusammenlegung der Kommunalwahl mit der Bundestagswahl am 27.09.2009 Abstand genommen habe. Eine solche Zusammenlegung sei in der Rechtsprechung als problematisch angesehen worden, weil wegen der allgemeinen und größeren Bedeutung der Bundestagswahlen die Gefahr bestehe, dass kommunalpolitische Themen hinter den bundespolitischen zurücktreten würden. Danach sei es nicht sachwidrig, dass der Innenminister mit dem 30.08.2009 einen Termin bestimmt habe, der unter Berücksichtigung von Ferienzeiten vier Wochen vor der Bundestagswahl liege und damit eine allzu große Nähe zu dieser Wahl vermeide. Der Innenminister habe mit der Festlegung des Wahltermins auch nicht gegen das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien verstoßen. Durch die Bestimmung des Wahltermins am 30.08.2009 werde die Wettbewerbslage zwischen den Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen und Wahlbewerbern nicht verändert, weil der Termin alle gleichermaßen betreffe.
Ebenfalls mit Urteil vom 26. Mai.2009 hat der Verfassungsgerichtshof NRW entschieden, dass der Wegfall der Stichwahl bei den Bürger- und Landratswahlen verfassungsgemäß ist. Die im Kommunalwahlgesetz NRW geregelte Direktwahl der Bürger und Landräte in einem Wahlgang mit relativer Mehrheit verletze keine Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verfüge bei der Ausgestaltung der Bürgermeister- und Landratswahlen über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Neuregelung im Kommunalwahlgesetz NRW, mit der die frühere Stichwahlregelung weggefallen sei, trage auf der Basis der vom Landesgesetzgeber zugrunde gelegten tatsächlichen und normativen Grundlagen dem Erfordernis demokratischer Legitimation ausreichend Rechnung. Soweit es in einer Vielzahl anderer Bundesländer ein Stichwahlsystem gebe, ließen sich aus dieser kommunalwahlrechtlichen Praxis keine zwingenden Vorgaben für den nordrhein-westfälischen Wahlgesetzgeber ableiten. Dieser sei aber gehalten, die Wahlverhältnisse daraufhin im Blick zu behalten, ob das bestehende Wahlsystem den erforderlichen Gehalt an demokratischer Legitimation auch zukünftig vermitteln könne. Änderten sich die tatsächlichen und normativen Grundlagen wesentlich, könne sich hinsichtlich der Zulässigkeit des neuen Wahlmodus für die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung ergeben.
Az.: I/3 024-100