Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 323/2015 vom 19.05.2015

Verfassungsgerichtshof NRW zur Mittelverteilung nach Stärkungspaktgesetz

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat mit heute verkündetem Urteil (- Az.: VerfGH 24/12 -) die Verfassungsbeschwerde der Stadt Oer-Erkenschwick gegen die Verteilung von Konsolidierungshilfen durch das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 661 ff.) zurückgewiesen. Nach diesem Gesetz stellt das Land Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2011 bis 2020 Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation, die zur Teilnahme am Stärkungspakt Stadtfinanzen verpflichtet sind, Konsolidierungshilfen zur Verfügung.

Die pflichtig teilnehmende Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots durch eine fehlerhafte Verteilung dieser Hilfen in den Jahren 2011 und 2012 auf der Grundlage statistischer Haushaltsdaten der Kommunen, die sich nach Verabschiedung des Gesetzes als fehlerhaft erwiesen haben. Nach Überprüfung der statistischen Daten, die zur Berechnung der so genannten strukturellen Lücken herangezogen worden waren, bedurfte es bei 25 von 34 pflichtig teilnehmenden Gemeinden einer Korrektur der Konsolidierungshilfe um mehr als 10 %. Der Beschwerdeführerin hätten im Jahr 2012 neben der gesetzlichen Konsolidierungshilfe von 784.777,68 Euro weitere Mittel in Höhe von zusätzlich 2.891.989,66 Euro zugestanden.

Nach der Korrektur der Daten hat der Gesetzgeber die Mittelverteilung für die Zeit ab 2013 in einem Änderungsgesetz angepasst. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs verstieß die Mittelverteilung des Stärkungspaktgesetzes in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 489) für die Jahre 2011 und 2012 nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot.

Zwar liege eine objektive Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Kommunen mit strukturellem Haushaltsdefizit vor. Diese sei jedoch gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber in dringlicher Lage unter Heranziehung finanzwissenschaftlichen Sachverstandes auf Basis der bestmöglich verfügbaren Datenlage entschieden habe. Schnelles Handeln sei bei Verabschiedung des Gesetzes Ende 2011 besonders deshalb notwendig gewesen, weil die Kreditwürdigkeit notleidender Kommunen in Frage gestellt und deshalb befürchtet worden sei, diese könnten auf dem Finanzmarkt künftig keine Kreditmittel mehr erlangen oder nur noch solche mit erheblichem Risikozinsaufschlag.

Az.: IV/1 41.4.1.10

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