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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 434/2003 vom 28.04.2003
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer bestätigt
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat mitgeteilt (Az. G 1300 A – 8 St II 22), dass Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer nicht zur Entscheidung angenommen worden sind. Damit bestätigen sich frühere Beschlüsse, die sich ebenfalls erfolglos gegen eine angebliche Verletzung des Gleichheitssatzes in Artikel 3 Grundgesetz gewendet hatten. Hierzu sind derzeit keine weiteren Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Daher wurden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1053), nach denen die Gewerbesteuermessbescheide zunächst nur noch vorläufig ergehen sollen, aufgehoben (BStBl 2001 I S. 419).
Das ist ein weiterer Rückschlag für diejenigen, die bezweifeln, dass die Gewerbesteuer als Ganzes dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz entspricht und damit verfassungskonform ist. Bereits vor Jahren hatte die 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 14.02.2001, BvR 460/93 und 2 BvR 1488/93, Beschwerden zur Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht verwies insoweit auf den Bundesverfassungsgerichts-Beschluss vom 25.10.1977 (BStBl 1978 II S. 125).
Beim Bundesfinanzhof ist dagegen noch ein weiteres Revisionsverfahren (Az. X R 2/00, Vorinstanz FG Baden-Württemberg) anhängig, in dem wiederum die Verfassungswidrigkeit und ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird. Die Vorinstanz hat dies allerdings schon unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1998, 1 BvL 10/98, und vom 17.12.1998, 1 BvL 19/98, verneint.
Az.: IV/1 932-00/1