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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 74/1999 vom 05.02.1999
Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer
Beim Bundesverfassungsgericht ist ein Normenkontrollverfahren gem. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (Az: 1 BvL 14/98) anhängig, das die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung des Erwerbs eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheims zum Gegenstand hat. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichtes, welches das Normenkontrollverfahren eingeleitet hat, verstößt der die allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung regelnde § 3 Grunderwerbsteuergesetz insoweit gegen die Eigentumsgarantie und den allgemeinen Gleichheitssatz, als die Norm nach Höhe und Ausgestaltung nicht hinreicht, das existenznotwendige Wohnvermögen in der Form des selbstgenutzten durchschnittlichen Eigenheims (Wert bis etwa 600.000 DM) grunderwerbsteuerfrei zu stellen. Das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Prinzip eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung und das Gebot der Steuergerechtigkeit fordern nach Meinung des Gerichts, daß bei der Grunderwerbsbesteuerung eines jeden Bürgers, der im eigenen Haus wohnen will, eine untere belastungsfreie Besteuerungszone eingehalten wird.
Die Finanzverwaltung versieht vor dem Hintergrund dieses Normenkontrollverfahrens nach Informationen der Geschäftsstelle die Grunderwerbsteuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt nach § 165 Abgabenordnung.
Az.: IV/1 922-10