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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 96/2007 vom 09.01.2007
Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuer
Mit dem Mitteilungsbeitrag Nr. 216 v. 10.03.2006 hatten wir über ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Normenkontrollverfahren gegen das Hamburgische Spielgerätesteuergesetz berichtet. Unter Bezugnahme auf dieses Verfahren legen immer noch zahlreiche vergnügungssteuerpflichtige Spielgeräteaufsteller Widersprüche gegen die Vergnügungssteuerbescheide ein.
Wir möchten zunächst richtig stellen, dass das Verfahren nicht das immer wieder zitierte Aktenzeichen 1 BvR 8/05, sondern das Aktenzeichen 1 BvL 8/05 besitzt. Nach einer aktuellen telefonischen Auskunft aus der Geschäftsstelle des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts ist derzeit nicht absehbar, wann es eine Entscheidung in diesem Verfahren geben wird.
Entgegen einer immer wieder vorgebrachten Behauptung in verschiedenen Widersprüchen geht es in diesem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht „allgemein“ um die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuer. Vielmehr ist Gegenstand des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Hamburg aus dessen Entscheidung vom 26.04.2005 (Az.: VII 293/99) ausdrücklich § 4 Abs. 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes in der damaligen Fassung, welcher den Steuermaßstab (Stückzahlmaßstab) definierte.
Vor diesem Hintergrund wiederholen wir unsere Empfehlung aus dem Mitteilungsbeitrag Nr. 216/2006, Widerspruchsverfahren nicht im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren auszusetzen, sondern sofort zu bescheiden.
Az.: IV 933-00/1