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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 237/2012 vom 05.03.2012
Verfassungsmäßigkeit des § 61 a Landeswassergesetz NRW
Der parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst des Landtags NRW hat mit Datum vom 03.02.2012 ein Gutachten zu § 61 a Landeswassergesetz NRW herausgegeben. Das Gutachten wurde von der Fraktion „Die Linke“ im Landtag NRW zu der Frage erbeten, ob im Hinblick auf die Vorschrift des § 61 a Landeswassergesetz NRW nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes am 01.03.2010 noch eine Regelungsbefugnis des Landes NRW besteht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Landesgesetzgeber keine Regelungsbefugnis mehr hat, weil in § 61 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes seit dem 01.03.2010 geregelt worden ist, dass Betreiber von Abwasseranlagen, wozu auch Abwasserleitungen gehören, deren Funktionstüchtigkeit zu überwachen hat.
Nach Auffassung der Geschäftsstelle des StGB NRW überzeugt das Gutachten nicht. In dem Gutachten bleibt völlig unberücksichtigt, dass der Bundesgesetzgeber das Wasserhaushaltsgesetz am 14.10.2011 erneut geändert hat (Bundesgesetzblatt I 2011, S. 1986 ff). Nunmehr ist in § 23 Abs. 3 WHG ausdrücklich bundesgesetzlich klargestellt worden, dass so lange und so weit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (u.a. nach § 61 Abs. 3 WHG) keinen Gebrauch gemacht hat, die Landesregierungen ermächtigt sind, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen (siehe hierzu auch: Mitteilungen im StGB NRW Januar 2012 Nr. 96).
Az.: II/2 24-30