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StGB NRW-Mitteilung 381/2019 vom 09.07.2019
Verfassungsgerichtshof NRW zu Einwohnerzahl im GFG 2014
Mit Urteil vom 9. Juli 2019 (Az. VerfGH 37/14) hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) die Verfassungsbeschwerden der Städte Bonn und Velbert und der Gemeinde Much gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 (GFG 2014) in Verbindung mit Anlage 3 zu diesem Gesetz zurückgewiesen. Dass durch diese Vorschrift die für die Durchführung des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 maßgebliche Einwohnerzahl auf Grundlage der mit dem Zensus 2011 ermittelten Bevölkerungszahlen bestimmt werde, sei verfassungsgemäß. Die amtlichen Leitsätze des Urteils lauten wie folgt:
Die gesetzliche Festlegung der bei der Anwendung des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 zugrunde zu legenden Einwohnerzahl durch § 27 Abs. 3 Satz 1 GFG 2014 i. V. m. Anlage 3 beschränkt nicht den gemeindlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 78 LV NRW; jedenfalls wäre eine solche Beschränkung gerechtfertigt.
Indem der Landesgesetzgeber die auf Grundlage des Zensus 2011 ermittelten Einwohnerzahlen als maßgebliche Datengrundlage für die Anwendung des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 festgeschrieben hat, hat er sich innerhalb des ihm im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs eingeräumten Gestaltungsspielraums gehalten. Insbesondere konnte er davon ausgehen, dass hiermit keine sachwidrige Benachteiligung von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern eintreten würde.
Der Landesgesetzgeber musste auch nicht davon ausgehen, dass die ermittelten Einwohnerzahlen derart fehlerhaft waren, dass sie der Mittelverteilung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nicht zugrunde gelegt werden durften. Dem steht nicht entgegen, dass er die Richtigkeit der Zahlen nur eingeschränkt überprüfen konnte.
Das Bundesverfassungsgericht habe sich – so der VerfGH NRW – in seinem Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 – ausführlich mit der Frage der Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Erhebungsmethoden im Zensusgesetz 2011 befasst. Es habe dabei die Annahme, die Erhebungsmethoden ließen sowohl für Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern als auch für kleinere Gemeinden eine realitätsgerechte Ermittlung der Einwohnerzahlen erwarten, nicht beanstandet.
Dieser Auffassung schließe der Verfassungsgerichtshof sich an. Es hätten auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 keine weiteren Erkenntnisse vorgelegen, die eine sachwidrige Ungleichbehandlung der beiden Gemeindegruppen durch die Verwendung der im Zensus 2011 ermittelten Zahlen nahegelegt hätten.
Az.: 41.1.1-007/005 mu