Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 211/2023 vom 23.03.2023
Vergabe von Aufträgen im Bereich von Rettungsdiensten
Mit Schnellbrief Nr. 382 vom 21.07.2022 hatten wir Sie über den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 15.06.2022 (Az. VK 1 – 20/22) informiert, in dem diese die Anwendung der Bereichsausnahme im Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen mit der Begründung verneint hatte, dass das Landesrecht zurzeit keine Privilegierungsregelung zu Gunsten der anerkannten Hilfsorganisationen beinhalte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diesen Beschluss der Vergabekammer Westfalen nun aufgehoben. Das OLG hat die Beschreitung des Rechtsweges nach § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ist nicht zugelassen worden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.2023, Az. VII Verg 28/22).
Mit dieser Auffassung folgt das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2022 (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 16.12.2022, Az. 13 B 839/22). Ebenso schließt der Vergabesenat sich der Rechtsauffassung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an, wonach einer Anwendung der Bereichsausnahme landesrechtlich im Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 13 RettG NRW) nichts entgegenstehe (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Erl. v. 20.07.2022, Az. 93.21.01-000005, verschickt mit o.g. Schnellbrief).
In einer Zusammenschau der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme bejaht, wird jetzt für die nötige Rechtsklarheit sowohl bei den Trägern rettungsdienstlicher Aufgaben als auch bei den anerkannten Hilfsorganisationen im Lande gesorgt.
Az.: 21.1.1.2-0001/003