Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 670/2001 vom 05.11.2001
Vergabe von Schulbuch-Aufträgen
Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß bei Erreichen oder Übersteigen der europäischen Schwellenwerte der Bestellung von Schulbüchern eine europaweite Ausschreibung vorausgehen muß. In der jüngsten Vergangenheit hat es aufgrund gegenteiliger Äußerungen seitens des Innenministeriums und der Europäischen Kommission diesbezüglich Irritationen gegeben. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat nunmehr mit dem Innenministerium des Landes NRW eine gemeinsame Rechtsauffassung festgelegt. Danach muß auch bei preisgebundenen Schulbüchern bei Erreichen oder Überschreiten der EG-Schwellenwerte eine offene europaweite Ausschreibung durchgeführt werden. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:
1. Die Europäische Kommission - Generaldirektion Binnenmarkt - hat im Schreiben vom 07.05.2001 die Auffassung vertreten, daß trotz bestehender Buchpreisbindung Schulbücher bei Erreichen des jeweiligen Schwellenwertes europaweit offen ausgeschrieben werden müssen. Hierzu heißt es wörtlich:
"Denn die nationalen Vergabestellen müssen den Zuschlag nach dem EG-Vergaberecht nicht notwendigerweise auf das niedrigste Angebot erteilen. Vielmehr kann der Zuschlag statt dessen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen. Dies muß nicht unbedingt der niedrigste Preis sein. So können Service- und Kundendienstleistungen bei der Frage, ob ein bestimmtes Angebot auch das wirtschaftlich günstigste ist, in die Bewertung des Angebotes mit einfließen, wenn diese Kriterien objektiv und gerechtfertigt sind."
2. Weiterhin beinhaltet das zum 01.01.1999 in Kraft getretene Vergaberechtsänderungsgesetz als 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einen weitgehenden Bieterrechtsschutz gegen Entscheidungen von Vergabestellen. Diese neuen rechtlichen Instrumente sind Gegenstand verschiedenster Entscheidungen von Oberlandesgerichten. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, daß der Bieterrechtsschutz nach dem GWB nicht nur auf förmliche Vergabeverfahren, sondern auch auf Beschaffungsvorgänge, die ohne formelles Vergabeverfahren durchgeführt werden, anzuwenden ist (Beschl. v. 20.06.2001, Verg 3/01, Vergabe-News, August 2001, S. 63).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt ein überprüfbares Vergabeverfahren immer bereits dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber mit organisatorischen und/oder planerischen Schritten beginne, um ein individuelles Beschaffungsvorhaben einzuleiten, welches am Ende zu einem konkreten Vertrag führen soll.
3. Für die europaweite offene Ausschreibung spricht zudem das Argument, daß eine freihändige Vergabe zur Beschaffung preisgebundener Schulbücher oberhalb der EU-relevanten Schwelle einem Nachprüfungsverfahren unterzogen werden können. Allein dieser Umstand kann zu erheblichen Zeitverzögerungen in der Beschaffung führen.
Das Innenministerium hat sodann mitgeteilt, daß seine Erlasse vom 26.10.1998 und 10.12.1998, soweit es sich um die Beschaffung preisgebundener Schulbücher oberhalb von 200.000 EURO handelt, aufgehoben worden sind.
Az.: II/1 608-00