Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 571/2016 vom 29.06.2016
Vergabehandbuch für Baumaßnahmen des Bundes
Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) ist aktualisiert worden. Der Erlass des Bundesbauministeriums (BMUB) „Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) Ausgabe 2008 elektronischer Austausch April 2016“ vom 04. Mai 2016 (B I 7 — 81064.2/2) sieht den elektronische Austausch zum Stand April 2016 vor. Das VHB, Ausgabe 2008, liegt bisher in der Aktualisierung August 2014 vor. Laut Erlass werden die Formulare für Baumaßnahmen des Bundes direkt versandt. Für Baumaßnahmen Dritter stünden die Formulare im externen Bereich des Onlineportals Fachinformation Bundes-bau (www.fib-bund.de/ ) zum Download zur Verfügung.
Für Vergabeverfahren, die vor der Einführung begonnen haben, können die Formulare in der Fassung August 2014 weiterhin im internen Bereich der Fachinformation Bundesbau abgerufen werden. Mit dem elektronischen Austausch ist keine neue Gesamtausgabe des VHB verbunden, vielmehr bleibt es bei der Ausgabe 2008. Laut Erlass wurden folgende wesentliche Änderungen in den Richtlinien eingearbeitet:
- In der Richtlinie 100 wurden neben weiteren Anpassungen an die geänderte VOB/A Regelungen bei Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit aufgenommen. Die Fachaufsicht führende Ebene ist nunmehr auch für die Entscheidung über den Ausschluss von Unternehmen sowie für die Beurteilung von Selbstreinigungsmaßnahmen zuständig.
- Die Richtlinie 111 ist im Bereich der Fristen neu strukturiert und überarbeitet worden. Darüber hinaus wurden vor allem die neuen Regelungen bei Losvergaben integriert.
- Die Anleitung zum Ausfüllen der Auftragsbekanntmachung ist vollständig überarbeitet worden.
- In die Richtlinie zu den Formblättern 311 und 312 wurde ein Verweis auf die Gründe für den Ausschluss von Unternehmen und die Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen aufgenommen.
- Wegen der geänderten Regelungen zum Ablauf der Angebotsfrist und zum Öffnungstermin wurde die Richtlinie zum Formblatt 313 überarbeitet.
- In der Richtlinie 321 wurden neben Regelungen zu mehreren Angeboten eines Bieters auch Richtlinien zur Umsetzung von Änderungen der VOB/A hinsichtlich Gütezeichen, Zertifikaten usw. eingeführt.
- Hinsichtlich der eingeführten Loslimitierung wurde klargestellt, dass die vorher festgelegten Bedingungen angewendet werden müssen und die Berechnung der zu vergebenden Loskombinationen nachvollziehbar darzustellen ist. Ein Beispiel für eine solche Berechnung wurde in den Anhang aufgenommen.
Die wesentlichen Änderungen in den Formblättern:
- Die neuen Formblätter für EU-Rahmenvereinbarungen im Baubereich sind durch Richtlinien für die Aufforderung zur Angebotsabgabe (651) und die Besonderen Vertragsbedingungen (654) ergänzt worden.
- Zum Umgang mit den Neuregelungen zur Losvergabe ist das Form-blatt 111 entsprechend angepasst und sind Begründungsfelder für die Angemessenheit von Angebots- und Bindefristen vorgesehen worden. Diese sollen dafür sensibilisieren, dass die in die VOB/A Abschnitt 2 übernommenen (verkürzten) Angebotsfristen keine Regel- sondern Mindestfristen sind.
- Das neue Formblatt 114 setzt die Möglichkeit subzentraler öffentlicher Auftraggeber um, die Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb zu nutzen. Es erfolgt in diesem Fall kein weiterer Aufruf zum Wettbewerb durch eine Auftragsbekanntmachung.
- Das Formblatt 211 (und — fast — alle anderen Aufforderungen zur Angebotsabgabe) sehen nunmehr die Möglichkeit der Angebotsabgabe in Textform vor. Hierbei braucht ein elektronisch über die Vergabeplattform übermitteltes Angebot keine Signatur, es muss aber der Name der juristischen Person und der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, genannt werden.
- In den Teilnahmebedingungen EU sind die Regelungen zur Eignungsleihe neu gefasst worden. Dabei wird berücksichtigt, dass nicht jede Eignungsleihe zwangsläufig zu einem Unterauftrag führt. Für Eignungsleihen in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht wurde von der dem Auftraggeber in der VOB/A und der VgV zugestandenen Möglichkeit nach der Forderung einer gemeinschaftlichen Haftung von Bieter und Nachunternehmer Gebrauch gemacht. Auch der zwingende bzw. mögliche Austausch von Nachunternehmen oder beliehenen Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe nach § 123 GWB bzw. § 124 GWB vorliegen, wurden hier umgesetzt. Festgehalten wurde daran, dass für Unterauftragnehmer, die für wesentliche Teilleistungen eingesetzt werden sollen, Eignungsnachweise vorzulegen sind, auch wenn der Bieter sich hierfür keine Eignung leiht.
- In den Angebotsschreiben wurde klargestellt, dass die Erklärung zur Geeignetheit des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) nur für den Fall besteht, dass dem Unternehmen Leistungen des SiGeKo mit der Leistungsbeschreibung übertragen würden. Bei „Unterschriftsfeld“ ist wegen der nunmehr möglichen Angebotsabgabe in Textform ein Hinweis aufgenommen worden, wie das Angebot abzugeben ist.
- In der Vertragsstrafenklausel des Formblattes 214 (Besondere Vertragsbedingungen) wurde klargestellt, dass die Überschreitung von Einzelfristen nicht zum vollständigen Verwirken der Gesamtvertragsstrafe führt, sondern die 5-Prozent-Beschränkung sich hier auf die Leistungen bezieht, die bis zur vereinbarten Einzelfrist fertiggestellt sein mussten.
- Die Niederschrift für die Eröffnung der Angebote (Formblatt 313) ist neu gestaltet worden: Hier wurden die Neuregelungen zum Ablauf der Angebotsfrist ebenso umgesetzt wie das Entfallen des Eröffnungstermins (mit Anwesenheit von Bietern) im Oberschwellenbereich.
- Bei den Zeitverträgen wurde auf das Erfordernis der getrennten Vergabe der Rahmenverträge verzichtet, die Möglichkeit hierzu bleibt aber bestehen.
- Ein vollständig neuen Formblattsatz (Bereich 650) sowie einzelne Richtlinien sind für Rahmenverträge für Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte geschaffen worden.
In dem Erlass weist das Ministerium zudem darauf hin, dass die Vergabeunterlagen im Oberschwellenbereich auch bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese müssen unter einer in der Bekanntmachung anzugebenden Internetadresse veröffentlicht werden. Der Zugang zu den Vergabeunterlagen sowie zur Bekanntmachung dürfe nicht beschränkt werden. Insbesondere dürfe keine Registrierung von Unternehmen gefordert werden; eine freiwillige Registrierung sei aber zulässig.
Für die Teilnahme am Vergabeverfahren dürfe von den Unternehmen eine Registrierung gefordert werden, damit unter anderem die elektronische Kommunikation möglich sei, so das Ministerium. Unternehmen hätten hinsichtlich der Kommunikation eine Holschuld, wenn sie sich nicht registrierten, da der Auftraggeber nicht wisse, wer sich Unterlagen heruntergeladen habe und ihm somit eine Information über Änderungen unmöglich sei. Die Vergabeunterlagen müssen im Übrigen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Dies muss nicht postalisch geschehen.
Neue Formblätter und Richtlinien verbindlich
Die neuen Formblätter und Richtlinien sind verbindlich anzuwenden. Formblätter für nationale Vergabeverfahren sowie die neu geschaffenen Formblätter „Aufforderung zur Interessensbestätigung“ und für Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich, die in elektronische Systeme umgesetzt werden müssten, sind spätestens ab dem 01. August 2016 anzuwenden. Bis zur Umsetzung in die entsprechenden Dokumentenserver, ist von der Möglichkeit der Nutzung der Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb bzw. von der Vereinbarung eines Rahmenvertrages im Oberschwellenbereich kein Gebrauch zu machen.
Die Printfassung des VHB 2008 — April 2016 incl. der CD-ROM mit ausfüllbaren Formularen findet sich im Internet unter: https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/bauleistungen-vob/vhb/ .
Az.: 21.1.1.3-003/005