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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 565/2007 vom 23.08.2007
Vergaberecht bei Aufträgen in der Jugend- und Sozialhilfe
Die Bundesregierung (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) hat mit Datum vom 14,05.2007 (BT-Drs. 16/5347) zu einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag Stellung genommen. Die FDP-Fraktion wollte wissen, ob das Vergaberecht für Städte und Gemeinden auch für den Bereich der Jugend- und Sozialhilfe zu beachten ist.
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort festgestellt, dass auf das Leistungserbringungsrecht der Kinder- und Jugendhilfe das Vergaberecht regelmäßig keine Anwendung findet, weil „Aufträge" nicht durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe vergeben, sondern die Leistungsberechtigten selbst die entsprechenden Einrichtungen und Dienste in Anspruch nehmen. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe entrichte das Entgelt grundsätzlich an den Träger der beauftragten Einrichtung auf der Basis einer zuvor getroffenen Vereinbarung (Dreiecksverhältnis).
Das Instrument der Ausschreibung und die Vergabe von Leistungen passten daher nicht zu den Strukturprinzipien der Kinder- und Jugendhilfe.
Gleiches gilt nach Auffassung der Bundesregierung auch für den Bereich der Sozialhilfe, da auch dort die Konstellation zwischen Leistungsberechtigten, Kostenträger und leistungserbringender Einrichtung bestehe. Eine Ausschreibung sei demgegenüber Vertragsverhältnissen zwischen Leistungsberechtigten beziehungsweise Leistungserbringern sowie dem Kostenträger immanent, nicht aber zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer, wie es die Strukturprinzipien des SGB XII vorsehen. Weitere Einzelheiten finden Sie in der vorgenannten Bundestagsdrucksache.
Quelle: Newsletter Vergabe, 4. Ausgabe 2007
Az.: II/1 608-00