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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 653/2021 vom 15.11.2021
Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte ab 2022
Die EU-Kommission hat die neuen Schwellenwerte für Auftragsvergaben veröffentlicht, ab deren Erreichen Beschaffungen von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern in den Jahren 2022 und 2023 nach den Vorgaben des EU-Vergaberechts erfolgen müssen. Die neuen Schwellenwerte, die ab dem 01.01.2022 gelten, betragen:
Für öffentliche Auftraggeber gelten aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10. November 2021 die nachfolgenden Schwellenwerte:
Bauaufträge | 5.382.000 EUR | (bislang: 5.350.000 EUR) |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 215.000 EUR | (214.000 EUR) |
Für Sektorenauftraggeber, d. h. bei Beschaffungen in den Bereichen Energie- und Trinkwasserversorgung sowie im Bereich Verkehr, gelten die nachfolgenden Schwellenwerte:
Bauaufträge | 5.382.000 EUR | (5.350.000 EUR) |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 431.000 EUR | (428.000 EUR) |
Für Konzessionsgeber wird für die Vergabe von Dienstleistungs- und Baukonzessionen der Schwellenwert von 5.350.000 EUR auf 5.382.000 EUR angehoben. Die Schwellenwerte für soziale und besondere Dienstleistungen betragen unverändert 750.000 EUR für öffentliche Auftraggeber und 1.000.000 EUR für Sektorenauftraggeber.
Die vorgenannten Angaben beziehen sich auf die Netto-Auftragswerte.
Az.: 21.1.1.2-004/002 we