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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 826/2013 vom 07.11.2013
Vergaberechtliche Auswirkungen der Aufschaltung von Brandmeldeanlagen
Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 24.05.2013 (Az.: B 7-30/07-1) in einem Musterverfahren zur Thematik „Aufschaltung von Brandmeldeanlagen“ Stellung genommen. Dies hat für die Städte und Gemeinden die nachfolgend angeführten vergaberechtlichen Konsequenzen.
Bei bauordnungsrechtlich geforderten Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung zur Feuerwehr ist es in der Vergangenheit häufiger zu Diskussionen darüber gekommen, wer die erforderliche Übertragungseinrichtung (ÜE) beim Betreiber der jeweiligen Brandmeldeanlage einbauen und instandhalten darf.
In dem vorgenannten Verfahren hat das Bundeskartellamt hierzu festgestellt, dass ein Konzessionär (Der Konzessionsvertrag sah die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb einer Alarmübertragungsanlage (AÜA) — bestehend aus Übertragungseinrichtung (ÜE), Netz und Alarmempfang (AE) — vor) nicht exklusiv berechtigt ist, das Übertragungsgerät (ÜE) beim Betreiber einer Brandmeldeanlage zu betreuen. Der Konzessionär wurde verpflichtet, auch die von dritten Unternehmen angebotenen ÜE gegen ein angemessenes Entgelt über seine Alarmempfangseinrichtung (AE) auf die Feuerwehrleitstelle aufzuschalten.
In dem vorliegenden Verfahren wurde von der Stadt eine entsprechende Verpflichtungszusage eingefordert (welche zwischenzeitlich vorliegt), bei der keine exklusive Konzessionierung mehr über sämtliche Teilleistungen der Alarmübertragung vorgesehen ist. Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die Vereinbarungen des exklusiven Konzessionsvertrages als langfristige Ausschließlichkeitsbindungen, die sich auf alle Teilleistungen der Alarmübertragung aus Brandmeldeanlagen erstrecken, gegen § 1 GWB verstoßen und nicht gemäß § 2 GWB von der Geltung des Kartellverbots freigestellt sind. Die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen in diesem konkreten Fall resultierten letztlich daraus, dass dieser kumulativ die Merkmale der Exklusivität, einer langjährigen Laufzeit mit automatischer Verlängerung und der Bündelung sämtlicher Teilleistungen für die Alarmübertragung aus Brandmeldeanlagen aufwies.
Bei dem vorbenannten Kartellverfahren handelt es sich um eine für Städte und Gemeinden relevante Sachverhaltskonstellation. Soweit eine Kommune die Aufgabe der Alarmübertragung in der Praxis nicht selbst wahrnimmt, sondern im Wege einer Konzession auf Dritte überträgt, sollte sie darauf achten, den entsprechenden Konzessionsvertrag über die Errichtung und den Betrieb der Alarmübertragungsanlage zukünftig in einem wettbewerblichen Verfahren, welches die Anforderung an Transparenz und Gleichbehandlung erfüllt, zu vergeben. Auf die vergaberechtlichen Anforderungen der voraussichtlich im kommenden Jahr in Kraft tretenden EU-Konzessionsrichtlinie sowie auf eine angemessene Laufzeit des jeweiligen Konzessionsvertrages wird an dieser Stelle hingewiesen (in der Regel nicht mehr als zehn Jahre Laufzeit).
Az.: II/1 608-00