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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 523/2001 vom 05.09.2001
Vergnügungssteuer und Sperrzeiten
Durch die zum 01.08.2001 in Kraft getretene Änderung der Gaststättenverordnung NW ist der Handlungsspielraum der Kommunen zur eigenverantwortlichen Festsetzung von Sperrzeiten durch ordnungsbehördliche Verordnungen erweitert worden. Solange vor Ort keine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen wird, gilt quasi als Auffangnorm die allgemeine in der neuen Gaststättenverordnung festgelegte Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr für Schank- und Speisewirtschaften und von 1.00 bis 6.00 Uhr für öffentliche Vergnügungsstätten.
Aufgrund verschiedentlicher Anfragen von Mitgliedskommunen weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß nach ihrer Kenntnis nicht beabsichtigt ist, § 20 Abs. 3 Vergnügungssteuergesetz zu ändern, wonach bei Veranstaltungen, die über 1.00 Uhr nachts hinausgehen, sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 v.H. der in Abs. 2 genannten Sätze erhöht. Unabhängig von der konkreten Sperrzeitregelung vor Ort ist deshalb nach wie vor vergnügungssteuerrechtlich die in § 20 Abs. 3 Vergnügungssteuergesetz genannte Uhrzeit maßgebend.
Az.: IV/1 933-00