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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 656/1998 vom 20.11.1998
Vergütungen für 1999 nach dem Stromeinspeisungsgesetz
Nach § 2 des Stromeinspeisungsgesetzes sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz aufzunehmen und dafür mindestens die in § 3 vorgeschriebenen Preise zu bezahlen. Die Regeln über die Bemessung der Vergütung sind durch die Änderung des Stromeinspeisungsgesetzes im Rahmen der Energierechtsreform vom 29.04.1998 nicht geändert worden.
Maßgeblich für die Mindestpreise nach dem Stromeinspeisungsgesetz im Jahr 1999 sind danach die Durchschnittserlöse der Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus der Belieferung aller Stromverbraucher im vorletzten Jahr, also 1997. Dieser Wert ist vom Statistischen Bundesamt ermittelt worden und beträgt 18,36 Pfennig je Kilowattstunde (gegenüber 1996 ein Rückgang von 0,29 Pfennig je Kilowattstunde).
Die Mindestvergütung je Kilowattstunde beträgt deshalb 1999 für Strom aus
- Wind- und Sonnenenergie 16,52 Pfennig (= 90 % der Durchschnittserlöse)
- kleineren Wasserkraftanlagen und Biomasse 14,69 Pfennig (= 80 % der Durchschnittserlöse)
- größeren Wasserkraftanlagen 11,93 Pfennig (= 65 % der Durchschnittserlöse).
Az.: G/3 811-00