Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 45/2015 vom 06.01.2015

Verifizierung kommunaler Twitter-Accounts

Um die Authentizität bei der Nutzung von Twitter sicherzustellen, kooperieren Twitter Deutschland und der Deutsche Städte- und Gemeindebund, um erste offizielle Twitter-Accounts von Städten/Gemeinden respektive deren Bürgermeister/innen für die Verifizierung anzumelden. Damit ist sichergestellt, dass Nutzende des Accounts davon ausgehen können, dass es sich bei der Adresse um autorisierte Adressen handelt. Twitter benutzt Verifizierungen, um die Authentizität von Personen und Organisationen, die in der Öffentlichkeit stehen, zu garantieren. Ein verifizierter Account zeigt ein blaues Häkchen auf dem Profil. Für den Verifizierungsprozess sind folgende tabellenhafte Angaben erforderlich:

1.   Name der Stadt

2.   Twitter-Name

3.   Vorname und Name sowie E-Mail-Adresse des direkten Ansprechpartners

4.   Offizielle E-Mail-Adresse der Stadt, mit der der Twitter-Account registriert ist (Gmail, Hotmail oder andere Email-Domains werden nicht akzeptiert)

5.   Twitter-Account muss auf Webseite verlinken

6.   Webseite muss Verlinkung auf Twitter-Account vorweisen (Link einfügen)

7.   Twitter-Account muss aktiv geführt werden

Verifiziert werden nur der offizielle Stadt-Account und der Account des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, soweit diese eine Twitter-Adresse haben. Für die personenbezogenen Angaben sind ebenfalls die Informationen der Ziffern 1 bis 7 notwendig, wobei unter den Ziffern 1 und 4 nicht der Name der Stadt, sondern der Name des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin anzugeben ist.

Die Angaben sind ausschließlich per Mail in der o. g. Ziffernfolge zu richten an den Deutschen Städte- und Gemeindebund, E-Mail: franz-reinhard.habbel@dstgb.de , der die Informationen an Twitter weiterleitet. Die Mailadresse steht während der Aufrufphase auch für mögliche Fragen zur Verfügung. Die Verifizierung selbst erfolgt durch das Unternehmen Twitter. Die erste Aufrufphase richtet sich insbesondere an Städte über 50.000 Einwohner und endet am 31. Januar 2015. Die dann beginnende zweite Phase umfasst alle übrigen Kommunen und endet am 31. März 2015.

Az.: I/3 086-12

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