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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 233/2001 vom 05.04.2001
Verkehrsgerichtstag zu Geschwindigkeitsüberwachung und Tempo 30
Der 39. Deutsche Verkehrsgerichtstag, der nach traditioneller Art Ende Januar in Goslar tagte, hat einige wesentliche kommunalrelevante Empfehlungen erarbeitet, die jetzt im Wortlaut veröffentlicht wurden (vgl. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, 2001, S. 117 ff.).
Im Arbeitskreis "Strategien und Maßnahmen gegen Tempo-Sünder" wurde festgestellt, daß Geschwindigkeitsverstöße trotz des erfreulichen Rückgangs der schweren Unfälle weiterhin ein bedeutender Unfallfaktor sind. Justiz und Verwaltung werden aufgefordert, das zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium in vollem Umfang auszuschöpfen. Der Arbeitskreis begrüßt die Absicht des Gesetzgebers, die Verwendung von Radarwarngeräten und ähnlichen Einrichtungen im Bundesrecht zu untersagen. Durch neue technische Systeme darf die Überwachung nicht beeinträchtigt werden. Medienmeldungen über Geschwindigkeitskontrollen sollen nur allgemeine Hinweise enthalten, die mit den Überwachungsbehörden nicht abgestimmte Angabe konkreter Standorte wird mißbilligt.
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur dort angeordnet werden, wo sie unumgänglich sind (§ 45 Abs. 9 StVO). Diese Regelung ist konsequent in die Praxis umzusetzen. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten moderner Technik bei Straßenausstattung, Verkehrsbeeinflussungsanlagen, Wechselverkehrszeichen und bei der Gestaltung des Straßenraums zur situativen Geschwindigkeitsbeeinflussung zu nutzen.
Zur Verbesserung der Akzeptanz der Verkehrsüberwachung sollten Bundesländer und Kommunen eine Zweckbindung der eingenommenen Bußgelder für Maßnahmen der Verkehrssicherheit einführen. Der Arbeitskreis "Aktuelle Rechtsfragen des Stadtverkehrs" hält mit großer Mehrheit die ab dem 1. Februar geltende Neuregelung der Tempo 30-Zonen grundsätzlich für sinnvoll. Er appelliert an die für die Anordnung zuständigen Behörden, im Interesse der Verkehrssicherheit folgendes zu beachten:
- Die Erkennbarkeit der Tempo 30-Zonen-Anordnung sollte bei Bedarf am Zonenbeginn durch begleitende Maßnahmen unterstützt werden.
- Innerhalb der Tempo 30-Zonen sollte konsequent von den in der Verwaltungsvorschrift genannten ergänzenden verkehrsregelnden Maßnahmen Gebrauch gemacht werden (z.B. "versetztes" Parken).
Der Arbeitskreis appelliert zudem an die Städte und Gemeinden, Tempo 30-Zonen nur einzurichten, wenn zuvor ein ausreichend dimensioniertes, den aktuellen verkehrlichen Bedürfnissen Rechnung tragendes Vorfahrtsstraßennetz festgelegt worden ist.
Diese Einschätzungen decken sich im wesentlichen mit den Auffassungen der Geschäftsstelle zu den genannten Sachbereichen.
Az.: III/1 151 - 40