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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 126/2006 vom 10.01.2006
Verkehrspolitische Beschlüsse des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21.12.2005 eine Reihe von Beschlüssen gefasst, die für die zukünftige Verkehrspolitik auch der Kommunen von Bedeutung sind. Damit werden eine Reihe von bisherigen Planungs- und Investitionshindernissen bzw. Handlungshemmnissen aufgehoben. So wird das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz wird um weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Einzige Instanz für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse ist zukünftig das Bundesverwaltungsgericht.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Anhebung des Bußgeldrahmens im Personenbeförderungsgesetz, der der Diskontinuität anheim gefallen ist, erneut beim Deutschen Bundestag einzubringen. Bisher konnten besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz nur mit bis zu 5.000 € geahndet werden. Zukünftig sollen bis zu 20.000 € möglich sein. Der Bundesrat verspricht sich von der Neuregelung u.a., dass die Pflicht zur Anbringung einer gut sichtbaren Ordnungsnummer zur Identifizierung einer Taxe besser befolgt wird und damit der Betrieb eines Taxiunternehmens ohne erforderliche Genehmigung unterbleibt.
Zur EU-Nahverkehrsverordnung hat die Europäische Kommission einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße vorgelegt (2000/0212 COD).Vorgesehen ist dabei, dass die Städte und Gemeinden sowie weitere Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs entscheiden können, ob Verkehrsleistungen selbst erbracht oder in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden. Der Vorschlag enthält auch die Regelung, dass unterhalb einer Schwelle von 3 Mio. € ein Auftrag im Wege der Direktvergabe ohne Ausschreibung vergeben werden kann. Es sieht allerdings auch den Vorrang des allgemeinen Vergaberechts vor den speziellen Regelungen der Verordnung in den Fällen vor, in denen sich ein Aufgabenträger dafür entscheidet, den Verkehr nicht selbst zu erbringen oder im Wege der Direktvergabe zu vergeben.
Der Bundesrat hat zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission gefordert, dass nicht das allgemeine Vergaberecht, sondern die Verfahrensregelungen der Verordnung vorrangig angewandt werden sollten. Der Städte- und Gemeindebund teilt diese Forderung. Ansonsten ist der neue Verordnungsvorschlag der Kommission gerade für kleine und mittlere Verkehrsdienste durch die Anhebung der de-minimis-Schwelle auf 3 Mio. € geeignet.
Zugestimmt hat der Bundesrat der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zu. Darin wird insbesondere die Pflicht geregelt, dass Kraftfahrzeuge an die jeweils herrschenden Witterungsverhältnisse anzupassen sind. Dies betrifft entsprechend § 2 Abs. 3 a StVO (neu) vor allem die geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Diese Neuregelung gilt auch für kommunale Fahrzeuge, die demnach rechtzeitig auf Winterbereifung umzustellen sind.
Weitere Regelungen betreffen das Umfahren von Halbschrankenanlagen bei Bahnübergängen, die in der Vergangenheit oft zu besonders schweren Unfällen mit Eisenbahnfahrzeugen geführt und damit zur Wahrnehmung der Verkehrssicherheit in der Öffentlichkeit geführt haben.
Mit einem Beschluss zur 15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung hat der Bundesrat die Zulässigkeit von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Strecken oder Streckenabschnitten von Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen erweitert. Zukünftig sollen Maßnahmen des Straßenverkehrsordnungsrechts auch dann angeordnet werden können, wenn dadurch erhebliche negative Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse beseitigt oder abgemildert werden können, die durch die Erhebung von Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen wurden.
Az.: III 640 - 10