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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 702/2000 vom 05.12.2000
Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof in einem Amtshaftungsprozeß zur Verpflichtung der Träger der Straßenbaulast Stellung genommen, im Einzelfall als Verkehrssicherungspflichtiger bei der Straßenverkehrsbehörde auf eine Änderung der Verkehrsregelung hinzuwirken, wenn von einer unzulänglichen Beschilderung Gefahren ausgehen. Im einzelnen führt der BGH mit Urteil vom 15.6.2000 - III ZR 302/99 - aus:
"...Über die Anbringung von Verkehrszeichen entscheiden allerdings gem. §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 StVO die Straßenverkehrsbehörden; Sache der Straßenbaubehörden ist es im allgemeinen lediglich, diese Verkehrszeichen zu beschaffen, aufzustellen und zu unterhalten (§ 45 Abs. 3 S. 2 StVO). Die Verantwortung für das Anbringen vorschriftsmäßiger Verkehrszeichen trägt deshalb grundsätzlich nicht der Verkehrssicherungspflichtige, sondern allein die Straßenverkehrsbehörde (RGZ 162, 273 (277 f.); Senatsurt. v. 3.7.1952 - III ZR 120/51 -, NJW 1952, S. 1214), hier also der zweitbekl. Landkreis, jedoch nicht die bekl. Stadt...
Der Senat ist in dem genannten Urt. v. 3.7.1952 (a.a.O) auch Bestrebungen entgegengetreten, diese scharfe Trennung der Verantwortungsbereiche dadurch zu verwischen, daß dem Träger der Straßenbaulast eine allgemeine Pflicht zur Anregung notwendiger Verkehrszeichen bei der Straßenverkehrsbehörde auferlegt wird (ebenso OLG Hamburg, VersR 1954, S. 20,21; OLG Düsseldorf, VersR 1990, S. 423 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 45 StVO Rn. 42; anders wohl OLG München, NVwZ 1993, S. 505, 506; zustimmend Jagusch/Hentschel, § 45 STVO Rn. 51; K. Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 42 Rn. 19.2). An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Er muß auch für Fallgestaltungen wie die vorliegende gelten, in denen die Gefahr nicht aus der in den Verantwortungsbereich des Straßenbaulastpflichtigen fallenden Straßenführung, sondern erst aus verkehrsregelnden Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde entsteht. Solche Anordnungen der zuständigen Behörde muß der Verkehrssicherungspflichtige in aller Regel weder auf ihre Richtigkeit noch auf ihre Zweckmäßigkeit nachprüfen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG Rn. 450; K. Bauer, a.a.O., Kap. 42 Rn. 19)...
Diese Maßstäbe schließen es nicht aus, daß im Einzelfall der Träger der Straßenbaulast dennoch verpflichtet sein kann, bei der Verkehrsbehörde auf eine Änderung der Verkehrsregelung hinzuwirken. So liegt es hier. Der Beamte darf nicht "sehenden Auges" zulassen, daß der Bürger einen ohne weiteres vermeidbaren Schaden erleidet. Das ist in der Rspr. des Senats als allgemeiner Grundsatz für kurze Hinweise oder Belehrungen gegenüber einem aufklärungsbedürftigen Bürger anerkannt (vgl. aus neuerer Zeit Senatsurt. v. 17.6.1999 - III ZR 248/98 -, NJW-RR 1999, S. 1521, 1523, und v. 29.7.1999 - III ZR 234/97 -, NJW 2000, S. 427, 432, für BGHZ 142, 259 vorgesehen; jeweils m.w.N.). Ebensowenig dürfen mit der Wahrung der Straßenverkehrssicherungspflicht betraute Amtsträger die Augen vor einer nicht in ihre Zuständigkeit fallenden Gefahrenquelle im Straßenbereich verschließen, wenn sie die Gefahr erkennen oder zumindest die Verkehrsgefährdung so offensichtlich ist, daß sich ihnen die Notwendigkeit alsbaldiger Abwehrmaßnahmen geradezu aufdrängen muß. Das bedeutet nicht, daß dem Träger der Straßenbaulast insoweit Pflichten aus dem Bereich der Verkehrsregelung, die allein Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde ist, auferlegt werden; vielmehr folgt seine Verpflichtung, auf die Beseitigung der Gefahr hinzuwirken, an der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht..."
Az.: III 151 - 23