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StGB NRW-Mitteilung 616/1999 vom 20.09.1999
Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof
Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 21.10.1998 - 2 O 155/98 - (MDR 1999, S. 98) entschieden, daß eine Gemeinde als Trägerin des städtischen Friedhofs verpflichtet ist, die Hauptwege, die aus großen Steinplatten bestehen, regelmäßig zu kontrollieren und notfalls zu reparieren, damit keine der quer zum Weg verlegten Platten mehr als 3 cm über die angrenzende Wegplatte hinausragt. Verletze die Gemeinde diese Verkehrssicherungspflicht schuldhaft, so hafte sie für den Schaden, wenn ein Besucher des Friedhofs über eine entsprechende Bodenerhebung stolpert und sich dabei verletzt.
Ähnliche Feststellungen zur Verkehrssicherungspflicht hat auch das OLG München in einem Beschluß vom 06.05.1998 - 1 W 1029/98 - (MDR 1999, S. 161) getroffen.
Az.: IV/2 873-00