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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 414/1996 vom 20.08.1996
Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
Anfang Juli 1996 hat die Bundesregierung dem Bundesrat den Entwurf einer 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV) zur Herbeiführung der Zustimmung übersandt. Der Entwurf steht in engem sachlichen Zusammenhang mit der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12.6.1990, mit der die beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte für Verkehrsgeräusche festgelegt und das Verfahren für die Berechnung des Beurteilungspegels zur Feststellung der Belastung durch Verkehrsgeräusche geregelt wird.
Der Verordnungsentwurf beruht auf der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG, Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluß vom 30.11.1988 - 1 BvR 1303/01/84 - zum Ausdruck gebracht, daß der Geetzgeber mit § 43 BImSchG die Bundesregierung nicht nur ermächtigt, sondern beauftragt hat, die in dieser Vorschrift vorgesehenen Regelungen für die Durchführung des Schallschutzes im Verordnungswege zu treffen.
Der Verordnungsentwurf definiert vor diesem Hintergrund die Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen, benennt die schutzbedürftigen Räume und deren Umfassungsbauteile und regelt den Umfang der Schutzmaßnahmen. Mehrkosten gegenüber der Schallschutzpraxis sollen durch die Verordnung nicht entstehen, da für die Mindestverbesserung des Schalldämm-Maßes von Umfassungsbauteilen nur die gängige Praxis verbindlich vorgeschrieben werden soll. Auch das durch den Verordnungsentwurf angestrebte Berechnungsverfahren zur Feststellung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen soll keine zusätzlichen Fachkräfte erfordern, da Art und Umfang dieser Erhebungen im wesentlichen dem bisherigen pauschalierenden Verfahren entsprechen.
Az.: III 155 - 00