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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 583/2001 vom 20.09.2001
Verkehrszeichen müssen der StVO entsprechen
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Stuttgart verliert ein Verkehrszeichen seine Geltung, wenn es wegen einer Änderung der StVO nicht mehr der Form eines "amtlichen Verkehrszeichens" entspricht. Das OLG Stuttgart hat in einem Beschluss (Az.: 5 Ss 348/348) entschieden, dass Verkehrszeichen ihre Geltung als Verwaltungsakte verlieren, wenn sie nicht mehr der Erscheinungsformen des amtlichen Verkehrszeichens der StVO entsprechen.
Hintergrund der Entscheidung ist das Verhalten einer Verkehrsteilnehmerin, die zweimal das Zeichen 274 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit) nicht beachtet hatte. Das Schild entsprach jedoch nicht der äußerlichen Erscheinung, wie sie seit dem 01. Januar 1999 vorgeschrieben ist. Das Schild trug neben der Zahl 30 den Zusatz "km". Das Amtsgericht war der Auffassung, es komme auf den Sinngehalt und darauf an, ob ein Willkürakt der Straßenverkehrsbehörde vorliege. Beides sei hier nicht gegeben. Vielmehr solle erkennbar die Verkehrssicherheit erhöht werden. Deshalb behalte das Verkehrszeichen seine Geltung, solange es aufgestellt sei.
Das Oberlandesgericht konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen und stellte fest, dass das Verkehrszeichen seine Geltung verloren habe, weil es der seit dem 01. Januar 1999 geforderten äußerlichen Erscheinung eines amtlichen Verkehrszeichens nicht mehr entspreche. Insofern habe die Verkehrsteilnehmerin auch keine Ordnungswidrigkeit begangen, als sie das Schild mit der beabsichtigten Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nicht beachtet habe.
In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass die Straßenverkehrsbehörden besonders darauf zu achten haben, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auch bei Dunkelheit gut sichtbar sind und sich in gutem Zustand befinden müssen.
Az.: III 151 - 23