Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 449/2024 vom 22.07.2024

Verlängerung der EU-Regelungen zum Schutz der aus der Ukraine fliehenden Menschen; Umsetzung in nationales Recht

Mit Schnellbrief Nr. 178/2024 vom 17.06.2024 hatte die Geschäftsstelle darüber informiert, dass die Europäische Kommission dem Rat der Europäischen Union empfohlen hat, die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (RL 2001/55/EG, sogenannte Massenzustrom-Richtlinie) mit Blick auf die durch den russischen Angriffskrieg ausgelöste Fluchtbewegung aus der Ukraine über den 4. März 2025 hinaus bis zum 4. März 2026 anzuwenden. Dem ist der Rat mit Beschluss vom 25. Juni 2024 gefolgt. Dieser Beschluss wurde am 3. Juli 2024 in den Amtsblättern der EU veröffentlicht und tritt am 23. Juli 2024 in Kraft.

Das Bundesarbeitsministerium hat gegenüber dem DStGB gegenüber angekündigt, dass es einer Verlängerung der nationalen Aufenthaltserlaubnis bedarf, um die aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Geflüchteten aus der Ukraine geflüchteten Personen national abzubilden. Die Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (UkraineAufenthFGV; Federführung BMI) ermöglicht derzeit eine unbürokratische Fortgeltung bereits erteilter Titel. Die Verlängerung der UkraineAufenthFGV stimmt das BMI derzeit ab. Eine Verlängerung der Verordnung ist im Bundesrat zustimmungsbedürftig. Die erste Plenarsitzung des Bundesrates nach der Sommerpause findet am 27. September 2024 statt und soll wohl dort beschlossen werden.

Az.: 16.4-018/001

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