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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung vom 04.11.2024
Verlängerung der Mietpreisbremse – Verbändeanhörung gestartet
Bis zum 6. Dezember 2024 haben die kommunalen Spitzenverbände die Möglichkeit zu dem vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ (Verlängerung der Mietpreisbremse) Stellung zu nehmen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund strebt eine gemeinsame Stellungnahme mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag an.
Der Gesetzesentwurf hat folgenden wesentlichen Inhalt:
- Die Festlegung einer Höchstdauer für Rechtsverordnungen zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten entfällt ausweislich von § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB-E. Aufgrund der befristeten Verlängerung der Mietpreisbremse können Rechtsverordnungen, die aufgrund der neuen Ermächtigungsgrundlage erlassen werden, ohnehin nur bis zum 31. Dezember 2028 in Kraft sein.
- Die Verordnungsermächtigung wird gemäß § 556d Abs. 2 S. 4 BGB-E bis 2029 verlängert. Die Regelungen der Mietpreisbremse können bundesweit längstens bis einschließlich 31. Dezember 2028 angewendet werden.
- Die Anforderungen an die Begründung der Rechtsverordnungen bei wiederholter Bestimmung eines Gebietes werden gemäß § 556d Abs. 2 S. 8 BGB-E ergänzt. Die Landesregierungen werden verpflichtet, in diesem Fall auch darzulegen, welche Maßnahmen bereits ergriffen worden sind, um den angespannten Wohnungsmarkt in einem Gebiet zu entlasten und weshalb gleichwohl noch eine Ausweisung des jeweiligen Gebietes durch Rechtsverordnung erforderlich ist.
Anmerkungen des StGB NRW
Der Entwurf zielt grundsätzlich in die richtige Richtung. Angesichts des weiterhin angespannten Umfeldes des Wohnungsneubaus, kann die Mietpreisbremse zu Entlastungen führen. Die zeitliche Befristung der Mietpreisbremse längstens bis einschließlich 31. Dezember 2028 wird für sinnvoll erachtet. Denn das Problem ist der Mangel von bezahlbarem Wohnraum. Dieses kann nur durch den Neubau von ausreichend sozialgebundenem Wohnraum behoben werden.
Darüber hinaus müssen die im Bündnis für bezahlbares Wohnen erarbeiteten Maßnahmen zeitnah umgesetzt werden.
Az.: 20.4.2.2. -002/002 vo