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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 78/2020 vom 07.01.2020
Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
Das vom Bundestag am 21.12.2019 beschlossene Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete ist am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden (BGBl, Nr. 52 vom 30.12.2019, S. 2911 ff.)
Wie bereits mit Schnellbrief Nr. 243 vom 09.09.2019 angekündigt, ist der in § 558 Abs. 2 BGB geregelte Betrachtungszeitraum von 4 auf 6 Jahre verlängert worden.
Darüber hinaus sind in Art. 229 des Einführungsgesetzes zum BGB mit einem neuen § 50 Übergangsvorschriften zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete eingeführt worden. Danach können Mietspiegel auch nach dem 31.12.2019 in der bis dahin geltenden Fassung neu erstellt werden, wenn der Stichtag für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor dem 01.03.2020 liegt und der Mietspiegel vor dem 01.01.2021 veröffentlicht wird. Mietspiegel, die nach dieser Regelung oder die bereits am 31.12.2019 existierten, können entsprechend § 558 d Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. In Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in denen ein Mietspiegel neu erstellt wurde oder in denen am 31.12.2019 ein Mietspiegel existierte, ist § 558 Abs. 2 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, bis ein neuer Mietspiegel anwendbar ist, längstens jedoch zwei Jahre ab der Veröffentlichung des zuletzt erstellten Mietspiegels. Wurde dieser Mietspiegel innerhalb von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst, ist die Veröffentlichung der ersten Anpassung maßgeblich.
Die Verlängerung des Betrachtungszeitraums soll in nachfragestarken Mietmärkten zu einer Dämpfung des Mietpreisanstiegs führen. Das Gesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Az.: 20.4.1.2-001/002 gr