Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung vom 19.12.2024

Verlängerung des BMF-Schreibens zu steuerlichen Maßnahmen Ukraine

Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine den zeitlichen Anwendungsbereich der BMF-Schreiben vom 17. März 2022, vom 7. Juni 2022 und vom 13. März 2023 über den 31. Dezember 2024 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2025 durchgeführt werden. Bereits im vergangenen Jahr wurde der Anwendungszeitraum der BMF-Schreiben verlängert. Die steuerlichen Maßnahmen betreffen:

I.

Spenden

 

a.

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

 

b.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

II.

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

III.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

 

a.

Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschließlich Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung)

 

b.

Vorübergehende Unterbringung in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen

IV.

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

V.

Lohnsteuer

VI.

Aufsichtsratsvergütungen

VII.

Umsatzsteuer

 

a.

Steuerbegünstigte Körperschaften

 

b.

Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal

 

c.

Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal

 

d.

Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung

 

e.

Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

VIII.

Schenkungsteuer

Ebenfalls wurde der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Weitere Informationen:

www.bundesfinanzministerium.de vom 04.12.2024
www.bundesfinanzministerium.de vom 03.12.2024
www.bundesfinanzministerium.de vom 17.03.2022
www.bundesfinanzministerium.de vom 07.06.2022
www.bundesfinanzministerium.de vom 13.03.2023

Az.: 41.0.1-006/013 mu

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