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StGB NRW-Mitteilung 667/2001 vom 05.11.2001
Verlängerung von Übergangsregelungen im BSHG
Entgegen der Kritik der kommunalen Spitzenverbände zur Verlängerung der Übergangsregelung in § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG (Nichtanrechnung des Kindergeldes) bis zum 30. Juni 2005 hat das Bundeskabinett dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz Mitte Oktober 2001 zugestimmt
Der Gesetzentwurf legt insbesondere fest, dass die Sozialhilfe-Regelsätze in den nächsten drei Jahren - wie auch in den vergangenen Jahren - in gleicher Höhe wie die Renten angehoben werden. Bis zum 31. Dezember 2002 verlängert werden soll eine Öffnungsklausel, die es den Trägern der Sozialhilfe überlässt, in Einzelfällen oder in Modellvorhaben ohne zeitliche und betragsmäßige Beschränkung Zuschüsse an Hilfeempfänger zu leisten, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. In Anlehnung an die Verlängerung der Übergangsregelung des § 22 Abs. 6 BSHG um drei Jahre sollen auch die Freibeträge für Kinder in § 76 Abs. 2 Nr. 5 um 3 weitere Jahre bis zum 30. Juni 2005 verlängert werden.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hatte im Vorfeld gegen die Verlängerung der Übergangsfristen in § 18 Abs. 5 BSHG sowie in § 22 Abs. 6 BSHG keine Bedenken geäußert. Kritik wurde jedoch zur geplanten Verlängerung der Freilassung des Kindergeldes gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 5 BSHG geltend gemacht. Das Nachrangprinzip würde damit ein weiteres Mal verletzt, denn die Freilassung des Kindergeldes erhöht das Sozialhilfeniveau von Familien mit Kindern und verschärft damit die Probleme der Überschneidung von Arbeitseinkommen aus unteren Lohngruppen mit der Sozialhilfe. Des weiteren entfällt durch die Nichtanrechnung von Kindergeld die dringend notwendige Entlastung kommunaler Haushalte.
Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 01. April 2002 in Kraft treten.
Az.: III 801 - 1