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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 525/2001 vom 05.09.2001
Verlegen von Wasserleitungen und Umsatzsteuer
Bereits im Jahr 1999 hatten verschiedene Oberfinanzdirektionen das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hausanschlüsse, das bis dahin als unselbständige Nebenleistung zu der Hauptleistung Wasserbezug dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen war, für den Fall als selbständige Hauptleistung dem vollen Umsatzsteuersatz unterstellt, dass der spätere Empfänger der Anschlussleistung nicht mit dem späteren Abnehmer der Wasserleistung identisch ist. Mit Schreiben vom 4. Juli 2000 (zugleich BStBl. 2000 S.1185) hatte das BMF unter Aufgabe dieser Differenzierung das Legen von Wasserleitungen umsatzsteuerrechtlich generell als selbständige Hauptleistung eingeordnet und daher ab dem 12. August 2000 dem Regelsteuersatz von 16% unterstellt.
Der DStGB hat gegenüber dem BMF dessen umfassenden Regelungsansatz über die Verfügungen der Oberfinanzdirektionen hinaus als weiteren Schritt bei der Zurückdrängung der steuerbegünstigten kommunalen Leistungen kritisiert. Außerdem wurde auf die Behandlung der offenen Frage des Vertrauensschutzes bei Fällen vor dem 12. August 2000 hingewiesen.
In seinem Antwortschreiben bekräftigt das Ministerium seine bisherige Auffassung. Als Begründung für den weiten Regelungsansatz wird ausgeführt, dass mit der jetzt getroffenen Entscheidung die Notwendigkeit einer Prüfung in jedem Einzelfall, ob der Empfänger der Anschlussleistung künftig auch das Wasser abnehmen wird, nunmehr entfalle. Eine solche Prüfung wäre nach Auffassung des BMF in der Praxis wohl auch kaum zu leisten. Für die Frage des Vertrauensschutzes wird auf die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden für Entscheidungen im Einzelfall verwiesen. Nicht eingegangen wird in dem Antwortschreiben auf die unklare Rechtslage für den Fall, dass in der Vergangenheit keine Personenidentität zwischen dem Auftraggeber für die Anschlussleistung und dem späteren Bezieher von Wasser bestand. Das Ministerium verweist insoweit wiederum auf die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden für Entscheidungen im Einzelfall.
Den wesentlichen Inhalt des Antwortschreibens des Bundsministeriums der Finanzen geben wir Ihnen im Folgenden zur Kenntnis:
"Die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Legens von Wasserleitungen wurde in einzelnen Bundesländern seit einiger Zeit unterschiedlich beurteilt. Sie war deshalb Gegenstand einer Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Dieses Gremium hat nach umfassender Erörterung entschieden, dass die Leistung der "Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz" selbstständige Hauptleistung ist, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt und nicht mehr wie bisher unselbstständige Nebenleistung zur Wasserlieferung. Der Beschluss ist durch das o.a. BMF-Schreiben vom 4. Juli 2000 im BStBl. I S. 1185 vom 11. August 2000 veröffentlicht worden. Von Bedeutung für den Beschluss ist auch, dass in vielen Fällen der Empfänger des Wasseranschlusses einerseits und der Empfänger des Wassers andererseits nicht identisch sind (z.B. Bauträger als Empfänger des Wasseranschlusses und Hauskäufer als Abnehmer des Wassers). Eine solche Empfängeridentität ist nach dem Umsatzsteuerrecht aber zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Nebenleistung. Mit der jetzt getroffenen Entscheidung entfällt zudem die Notwendigkeit einer Prüfung in jedem Einzelfall, ob der Empfänger der Anschlussleistung künftig auch das Wasser abnehmen wird. Diese Prüfung wäre in der Praxis wohl auch kaum zu leisten."
Die Oberfinanzdirektion München hat in einer Verfügung vom 28. Mai 2001 (S 7100-202 St 432) hinsichtlich der Rechtslage vor der Wirksamkeit des BMF-Schreibens vom 4. Juli 2000, d. h. für die Zeit vor dem 12. August 2000, ausgeführt, dass das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hausanschlüsse nur dann als unselbstständige Nebenleistung zur Wasserlieferung angesehen werden kann, wenn Schuldner der Wasseranschlussbeiträge bzw. Baukostenzuschüsse und der Empfänger der Wasserlieferung identisch sind. Dabei komme es jedoch auf die Menge des gelieferten Wassers nicht an. Daher reiche die Lieferung von Bauwasser zur Annahme einer begünstigten Hauptleistung aus. Keine solche Lieferung von Wasser liege jedoch bei dem sogenannten Spülwasser vor, dass bei der Erstellung eines Hausanschlusses benötigt wird. Das Spülen der Wasserleitungen sei Teil der Erstellung des Hausanschlusses selbst. Durch diese Verfügung der OFD München wird die Problematik des BMF-Schreibens vom 4. Juli 2000 für ihren Zuständigkeitsbereich in den sog. Bauherrenfällen für die Vergangenheit ein wenig entschärft.
Az.: G/3 815-01