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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 544/2008 vom 11.08.2008
Verlosung bei Sondernutzung an Straßen zulässig
Die Verlosung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen an Interessenten ist ein zulässiges Instrument zur Entscheidungsfindung, wenn mehr Interessenten als Sondernutzungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Stadt braucht in diesem Zusammenhang nicht auf eine gleichmäßige Verteilung der Sondernutzungserlaubnisse auf verschiedene Gewerbetreibende zu achten, wenn durch das Losverfahren gleiche Chancen für alle Beteiligten hergestellt werden.
Die Landeshauptstadt Hannover darf für die Sondernutzung der öffentlichen Straßenfläche vor dem Nordeingang zur AWD-Arena (ehemaliges Niedersachsenstadion) mit ausgelosten Imbissstandbetreibern Nutzungsverträge abschließen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag eines nicht ausgelosten Mitbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser hatte moniert, dass andere Mitbewerber sowohl einen Getränke- als auch einen Imbissstand zugeteilt bekommen hätten, während er leer ausgegangen war (Beschluss vom 01.08.2008, Az.: 7 B 3479/08).
In dem Ausschreibungsverfahren für die kommende Bundesligasaison konnte sich jeder Bewerber für jeweils einen Getränke- und einen Imbissstand bewerben. Zur Verfügung stand Platz für vier Getränke- und drei Imbissstände. Sollten mehr Interessenten als Standflächen vorhanden sein, sollte das Los entscheiden. Mit den erfolgreichen Bewerbern wollte dann die Stadt Sondernutzungsverträge abschließen.
Auf die sieben Standplätze hatten sich sechs Anbieter beworben, fünf für jeweils einen Getränke- und einen Imbissstand und ein sechster ausschließlich für einen Getränkestand. In der getrennt nach Getränke- und Imbissstandflächen durchgeführten notariell beaufsichtigten Auslosung erhielten drei Bewerber jeweils einen Getränke- und zusätzlich auch einen Imbissstand und ein vierter Bewerber einen Getränkestand. Zwei Bewerber gingen leer aus, unter ihnen der Antragsteller. Er rügte das getrennte Losverfahren. Die Gesamtzahl der Bewerber sei mit sechs geringer gewesen als die Anzahl der zu vergebenden sieben Standflächen. Jedem Bewerber hätte nach seiner Auffassung vorab eine Standfläche zugeteilt werden müssen, nur die siebte hätte frei verlost werden dürfen.
Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat entschieden, dass die Auslosung getrennt nach Getränke- und Imbissständen zwingend gewesen sei, da ein Bewerber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, sich nur für einen Getränkestand zu bewerben. Bei der straßenrechtlichen Entscheidung waren laut Gericht die weiteren, gewerberechtlichen Argumente des Antragstellers nicht zu berücksichtigen.
Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.
Az.: III 642-35