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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 406/2012 vom 02.07.2012
Vermittlungsausschuss zu Solarförderung, CO2-Speicherung und Gebäudesanierung
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich auf der Sitzung am 27. Juni 2012 auf Kompromisse zur umstrittenen Kürzung der Solarförderung und zum CCS-Gesetz geeinigt (vgl. dazu auch unsere StGB NRW-Mitteilung 282/2012 vom 15.05.2012). Diesen Änderungen müssen Bundesrat und Bundestag noch zustimmen. Keine Einigung wurde zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung erzielt.
Solarförderung gemäß EEG
Bund und Länder einigten sich im Vermittlungsausschuss über folgende Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) betreffend die Förderung von Photovoltaik-Anlagen: Die Einteilung der Leistungsklassen wurde dahingehend abgeändert, dass es künftig eine eigene Förderklasse für mittelgroße Dachanlagen mit 10 bis 40 Kilowatt Leistung geben soll. Für diese Leistungsklasse soll die Einspeisevergütung 18,50 Cent pro Kilowattstunde betragen; der Bundestag hatte 16,50 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen bis 1.000 Kilowatt beschlossen. Sobald ein Gesamt-Ausbauziel von 52 Gigawatt erreicht ist, soll die Förderung eingestellt werden. Die Obergrenze lag zuvor bei 28 Gigawatt.
Der jährliche Ausbaukorridor von 2.500 bis 3.500 Megawatt bleibt erhalten. Die Fördergrenze von 10 Megawatt pro Anlage soll ebenfalls erhalten bleiben. Dagegen gilt für die Zusammenfassung mehrerer Freiflächenanlagen auf dem Gebiet einer Gemeinde künftig ein Umkreis von 2 statt bisher 4 Kilometern. Kleine Anlagen bis 10 Kilowatt werden künftig vom Marktintegrationsmodell ausgenommen, um den technischen Aufwand gering zu halten. Bei Anlagen ab 10 und bis einschließlich 1.000 Kilowatt werden 90% der Jahresstrommenge vergütet. Diese Regelung gilt für alle neu ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommenen Anlagen. Die vergütungsfähige Jahresstrommenge wird jedoch erst ab dem 1. Januar 2014 begrenzt.
Aus kommunaler Sicht bedeutet der Kompromiss zwischen Bund und Ländern zumindest eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Gesetzesentwurf des EEG. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die künftige Förderung von Photovoltaikanlagen zwischen 10 und 40 Kilowatt, die durch Kommunen installiert werden, und auf die Ausnahme kleiner Anlagen vom Marktintegrationsmodell. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatzes und bereits getätigter kommunaler Investitionen ist die Kürzung der Solarförderung nach wie vor kritisch zu bewerten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die beibehaltene Rückwirkung der Kürzung der Vergütungssätze zum 1. April 2012.
CO2-Speicherung
Eine Einigung wurde auch zur unterirdischen Speicherung von Kohlendioxid erreicht: Die Carbon-Dioxide-Capture-and-Storage-(CCS)-Technologie wird künftig zugelassen, allerdings auf Speicher begrenzt, die jährlich nicht mehr als 1,3 Mio. Tonnen Kohlendioxid einlagern. Insgesamt darf die Höchstspeichermenge in Deutschland 4 Mio. Tonnen nicht überschreiten. Der Kompromiss reduziert damit den Umfang der Speichermengen im Vergleich zum Bundestagsbeschluss - dort war noch eine jährliche Speichermenge von 3 Mio. und eine Gesamtspeichermenge von 8 Mio. Tonnen Kohlendioxid vorgesehen.
Eine Erweiterung gibt es hingegen bei der Betreiberverantwortung nach Stilllegung einer Speicheranlage: Diese wird um 10 auf 40 Jahre verlängert. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses präzisiert zudem die Länderöffnungsklausel. Bei der Festlegung, dass eine Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig bzw. unzulässig ist, müssen die Länder unter anderem geologische Besonderheiten der Gebiete und andere öffentliche Interessen abwägen.
Steuerliche Förderung der CO2-Gebäudesanierung
Im Streit zwischen Bund und Ländern um die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung hat das Vermittlungsverfahren bisher keine Einigung herbeigeführt. Sowohl der Bundesrat als auch der DStGB erwarten einen Ausgleich für die Steuerausfälle, die aufgrund des Regierungsentwurfs bei Ländern und Kommunen eintreten und knapp 1 Mrd. Euro betragen würden.
Az.: II/3 811-00/1