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StGB NRW-Mitteilung 262/2002 vom 05.05.2002
Vermittlungsgutscheine für Arbeitslose
Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben, erhalten auf Wunsch seit dem 27.3.2002 von ihrem Arbeitsamt einen Vermittlungsgutschein. Voraussetzung ist, daß sie drei Monate arbeitslos und noch nicht vermittelt sind. Die Vermittlungsgutscheine werden in Höhe von 1.500 Euro (nach einer Arbeitslosigkeit von drei bis zu sechs Monaten), 2.000 Euro (nach sechs bis neun Monaten) oder 2.500 Euro (nach neun Monaten) ausgestellt und sind drei Monate gültig. Anspruch auf den Vermittlungsgutschein haben auch Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Strukturanpassungsmaßnahmen beschäftigt sind.
Mit dem Vermittlungsgutschein kann ein privater Arbeitsvermittler eigener Wahl eingeschaltet werden. Es muß ein schriftlicher Vermittlungsvertrag abgeschlossen werden, aus dem auch die Vergütung für die erfolgreiche Stellenvermittlung hervorgeht. Erlaubt ist höchstens der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag. Arbeitslose müssen sich ihren privaten Vermittler selbst suchen. Die Arbeitsämter dürfen aus Wettbewerbsgründen keine Übersichten privater Arbeitsvermittler aushändigen oder Empfehlungen aussprechen.
Kommt durch die Tätigkeit eines privaten Vermittlers im Gültigkeitszeitraum des Gutscheins ein Beschäftigungsverhältnis zustande, erhält der Vermittler den Gutschein vom Arbeitsamt in zwei Teilbeträgen ausgezahlt: Die erste Rate in Höhe von 1.000 Euro ist bei Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses fällig. Der Restbetrag wird erst gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Wurde lediglich ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von drei bis unter sechs Monaten vermittelt, werden 1.000 Euro gezahlt.
Der Gutschein kann in den Arbeitsämtern persönlich abgeholt oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Kunden-Nummer angefordert werden. Informationen zum Vermittlungsgutschein sind auch im Internet unter www.arbeitsamt.de/hst/services/vermittlungsgutsch{index.html abrufbar. Auch wenn zusätzlich private Vermittler eingeschaltet sind, werden die Arbeitsämter weiterhin Vermittlungsvorschläge unterbreiten.
Az.: III 840