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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 92/2012 vom 26.01.2012
Vermittlungsverfahren zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
Das Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat im Hinblick auf das vom Deutschen Bundestag am 28.10.2011 verabschiedete Kreislaufwirtschaftsgesetz als Nachfolgegesetz zum heutigen Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (vgl. zuletzt BT-DS 17/7505, neu — 17/6052, 17/6645, BR-DS 682/11) wird Anfang Februar 2012 fortgesetzt.
Nach dem letztem Stand geht es im Vermittlungsverfahren nur noch um die textliche Fassung des § 17 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KRWG-Entwurf. Alle anderen Änderungsanträge haben im Bundesrat keine Mehrheit gefunden. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KRWG-E stehen einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen, wenn die Sammlungen in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesen beauftragten Dritten (z. B. ein privates Entsorgungsunternehmen) oder des aufgrund einer Rechtsverordnung eingerichteten Rücknahmesystems (wie z. B. das Duale System nach der Verpackungsverordnung zur Erfassung von gebrauchten Einwegverpackungen über die gelbe Tonne/den gelben Sack) gefährdet.
Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesen beauftragten Dritten ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KRWG-E anzunehmen, wenn die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auferlegten Abfallentsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und die Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird.
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KRWG-E wiederum anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt oder die Stabilität des Gebührenhaushalts des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet wird oder die diskriminierungsfreie Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Dieser vorstehende Schutz des öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungssystems soll aber wiederum nach § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrwG entfallen, wenn der gewerbliche Sammler angeblich das „bessere Erfassungssystem“ anbieten möchte. Insbesondere wird insoweit verkannt, dass das vermeintlich bessere Erfassungssystem auch für den gewerblichen Sammler schnell zu teuer werden kann und deshalb aus Kostengründen eingestellt wird. Dieses gilt insbesondere dann, wenn — wie die Erfahrungspraxis bei den gewerblichen Altpapiertonnen im Jahr 2008 und 2009 gezeigt hat — die Verwertungserlöse in den Keller gehen, d. h. die betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen sich ändern. Es ist deshalb nachdrücklich zu unterstützen, dass das Land Nordrhein-Westfalen und auch eine Mehrheit im Bundesrat die ersatzlose Streichung des § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrwG-E einfordert, um das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem der Städte, Gemeinden und Kreise nachhaltig zu schützen.
Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: II/2 31-02 qu-ko