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StGB NRW-Mitteilung 285/2006 vom 11.04.2006
Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus Verwaltungsvorlagen
Die Landesregierung hat eine Kleine Anfrage zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus Verwaltungsvorlagen für die Rats- und Ausschussarbeiten beantwortet. Danach dürfen Verwaltungsvorlagen für die öffentlichen Teile von Sitzungen, die personenbezogene Daten von solchen Bürgern enthalten, die sich mit Anregungen/Einwendungen im Rahmen des Bauleitverfahrens oder mit Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW an den Rat bzw. Ausschuss wenden, der Öffentlichkeit weder in Papierform noch durch Einstellung ins Internet zur Verfügung gestellt werden. Wenn solche Verwaltungsvorlagen z.B. in das Internet eingestellt werden sollen, müssen vorab die personenbezogenen Daten geschwärzt werden. Damit hat die Landesregierung die Rechtsansicht der Geschäftsstelle bestätigt.
Nachfolgend ist in Auszügen die Antwort der Landesregierung wiedergegeben. [Eine Zurverfügungsstellung von personenbezogenen Daten aus Verwaltungsvorlagen ist unzulässig,] weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Jeder kann grundsätzlich selbst bestimmen, welche Daten er wem für welches Verfahren preisgeben will BVerfGE 65, 1 -) einer Veröffentlichung entgegensteht. Der Petent im Rahmen des Verfahrens nach § 24 GO NRW; § 21 KRO NRW gibt seine Daten für das Verfahren nach der Gemeindeordnung der Verwaltung und damit den mit dem Verfahren betrauten Amtsträgern (OVG NRW Beschluss vom 28.8.1997 15 A 3432/94 -, NWVBl 1998, 110) zur Kenntnis. Der Petent muss also davon ausgehen, dass die Vertretung, gegebenenfalls ein Beschwerdeausschuss sowie die zuständigen Bearbeiter in der Verwaltung von seiner Petition Kenntnis erhalten. Soweit nicht Gründe der Geheimhaltung (§ 30 GO NRW) bestehen, muss er weiter davon ausgehen, dass seine Petition in öffentlicher Sitzung verhandelt werden wird. Von einer Veröffentlichung seiner Daten durch die Verwaltung geht er nicht aus es sei denn, er hat dies ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für eine Sitzungsvorlage, die aus Anlass einer Einwendung nach dem Recht der Bauleitplanung erstellt wurde und personenbezogene Daten enthält. Weder die Gemeindeordnung oder die Kreisordnung noch das Datenschutzgesetz oder das Informationsfreiheitsgesetz ermächtigen eine Sitzungsvorlage, die personenbezogene Daten enthält, zu veröffentlichen.
Der vollständige Vorgang also die Kleine Anfrage sowie die Antwort der Landesregierung -ist im Intranet unter Fachgebiete/Recht- und Verfassung und dort bei den Unterpunkten Datenschutz bzw. Gemeindeordnung unter der Rubrik Offenlegung von personenbezogenen Daten in Verwaltungsvorlagen für Rats- und Ausschussarbeiten abrufbar.
Az.: I/2 020-08-48