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StGB NRW-Mitteilung 571/2002 vom 05.09.2002
Verordnung über Bodenschutzsachverständige
Am 01.08.2002 ist die Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW) vom 23. Juni 2002 (GV NRW 2002, S. 361 ff.) in Kraft getreten. Die Verordnung beruht auf § 17 Abs. 2 bis 4 Landesbodenschutzgesetz NRW vom 09. Mai 2000 (GV NRW 2000, S. 439 ff.).
Die Verordnung regelt
- Einzelheiten der an Sachverständige nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz und nach § 17 Landesbodenschutzgesetz zu stellenden Anforderungen
- das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und zur Zulassung
- die Bekanntgabe von Sachverständigen
- die von Sachverständigen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen sowie deren Überwachung
- die Anerkennung der in anderen Bundesländern zugelassenen Sachverständigen nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 SV-BodAltlVO NRW).
Weiterhin beinhaltet die Verordnung Bestimmungen über Art und Umfang der von Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben (§ 1 Abs. 1 SV-BodAltlVO NRW).
Die Verordnung gilt nicht für Anforderungen an Untersuchungsstellen nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz und für die Notifizierung zugelassener Sachverständiger, soweit diese Aufgaben als Untersuchungsstelle wahrnehmen (§ 1 Abs. 2 SV-BodAltlVO NRW).
In § 2 Abs. 1 der Verordnung ist grundsätzlich geregelt, daß als Sachverständige nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz und § 17 Landesbodenschutzgesetz nur natürliche Personen zugelassen werden, die
- nach den Anforderungen der Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW) die persönlichen Voraussetzungen erfüllen,
- die erforderliche Sachkunde für mindestens eines der Sachgebiete 2.1 bis 2.6 des Anhangs zu der Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten
(SV-BodAltlVO NRW) und Zuverlässigkeit besitzen und
- über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.
Die Zulassung erfolgt im Umfang der festgestellten Sachkunde. Detaillierte Voraussetzungen für die Zulassung als Sachverständige werden auch in § 5 SV-BodAltlVO NRW (persönliche Voraussetzungen, erforderliche Zuverlässigkeit) und in § 6 SV-BodAltlVO NRW (erforderliche Sachkunde, gerätetechnische Ausstattung) geregelt.
Zuständige Stelle für die Zulassung ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Ingenieurkammer-Bau NRW für die Sachgebiete 2.1 bis 2.6 des Anhangs zur Verordnung sowie die Landwirtschaftskammer Rheinland oder Westfalen-Lippe für die Sachgebiete 2.3 und 2.6 des Anhangs zur Verordnung (§ 2 Abs. 3 SV-BodAltlVO NRW). Die Überwachung der den Sachverständigen obliegenden Pflicht erfolgt durch die Bestellungskörperschaften (§ 10 SV-BodAltlVO NRW). Sachverständige, die nach den Vorschriften der Verordnung zugelassen worden sind, werden vom Landesumweltamt öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen (§ 4 Abs.1 SV-BodAltlVO NRW). In der Veröffentlichung sind die Sachgebiete des Anhangs zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Anerkennung ausgesprochen wurde (§ 4 Abs.2 SV-BodAltlVO NRW).
Az.: II/2 50-20 qu/g