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StGB NRW-Mitteilung 125/1999 vom 20.02.1999
Verordnung über Eintragung eines Bodenschutzlastvermerks
Werden Maßnahmen zum Schutz des Bodens (z.B. die Sanierung von Altlasten auf einem Grundstück) durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) angeordnet und durch den Einsatz öffentlicher Mittel durchgeführt, so hat der Grundstückseigentümer nach § 25 BBodSchG hierfür Wertausgleich zu leisten. Der Wertausgleich dient dazu, die Werterhöhung auszugleichen, die z.B. dadurch entsteht, daß ein Grundstück von Altlasten durch Sanierung befreit wird. Der zu zahlende Wertausgleich (Ausgleichsbetrag) soll nach § 25 BBodSchG als öffentliche Last auf dem jeweiligen Grundstück ruhen. Diese öffentliche Last soll in das Grundbuch eingetragen werden. Wie diese Eintragung des Ausgleichsbetrages im Grundbuch erfolgen soll, ist im Bundes-Bodenschutzgesetz nicht geregelt. Vielmehr wird hier das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Eintragung in das Grundbuch zu regeln (§ 25 Abs. 6 BBodSchG).
Das Bundesministerium der Justiz hat eine entsprechende Verordnung erarbeitet (Bundesrats-Drs. 1016/98) und dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Diese Verordnung sieht vor, daß im Grundbuch folgender "Bodenschutzlastvermerk" eingetragen wird: "Bodenschutzlast. Auf dem Grundstück ruht ein Ausgleichsbetrag (nach Erlaß des Festsetzungsbescheides einsetzen: in Höhe von .... DM/EURO) nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last." Weiterhin wird bestimmt, daß der Bodenschutzlastvermerk auf Antrag der für die Festsetzung des Ausgleichsbetrags nach § 25 BBodSchG zuständigen Behörde eingetragen und gelöscht wird. Die zuständige Behörde stellt den Antrag auf Eintragung des Bodenschutzlastvermerks, sobald der Ausgleichsbetrag als öffentliche Last entstanden ist. Um Löschung des Vermerks ersucht die zuständige Behörde, sobald die Last erloschen ist. Dabei sollen die Einhaltung der Zeitpunkte vom Grundbuchamt nicht geprüft werden und es ist auch die Zustimmung des Grundstückseigentümers für die Eintragung und die Löschung des Vermerks nicht erforderlich. Als Geldbetrag soll in den Bodenschutzlastvermerk der Geldbetrag aus dem Festsetzungsbescheid für den Wertausgleich (Ausgleichsbetrag) eingetragen werden. Ist der Ausgleichsbetrag bei Entstehung der öffentlichen Last zu seiner Absicherung noch nicht bestandskräftig festgesetzt, ist ein Betrag nicht anzugeben. In diesem Fall wird der Bodenschutzlastvermerk nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides entsprechend den darin getroffenen Entscheidungen um den Geldbetrag ergänzt.
Außerdem soll für Miteigentümer der Bodenschutzlastvermerk dahin ergänzt werden, daß Miteigentümer nach Bruchteilen haften. Bei Teil- und Wohnungseigentum wird der Bodenschutzlastvermerk in jedes Teileigentums- oder Wohnungsgrundbuchblatt eingetragen. Auch hier erfolgt der ergänzende Hinweis, daß Teil- und Wohnungseigentümer nach Bruchteilen haften.
Die Geschäftsstelle wird über das Inkrafttreten der Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks berichten.
Az.: II/2 50-10 qu/g