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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 268/2006 vom 06.03.2006
Verordnung über emissionsarme Fahrzeuge
Das Bundeskabinett hat am 22. Februar 2006 die von Bundesumweltminister Gabriel vorgelegte Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Damit wird die Kennzeichnung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Bussen nach der Höhe der Partikelemissionen bundesweit einheitlich geregelt.
Die Einteilung nach Schadstoffgruppen ermöglicht den zuständigen Behörden lokal und regional angepasste Maßnahmen zur Verkehrsbeschränkung zu ergreifen. In welchem Umfang die mit Plaketten gekennzeichneten Fahrzeuge fahren dürfen, entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Die geltenden EU-Grenzwerte für Feinstaub wurden im Jahr 2005 in rund 30 deutschen Städten überschritten. Zur Vermeidung dieser Überschreitungen sehen die Maßnahmenkataloge der Länder Verkehrsbeschränkungen vor. Denn eine maßgebliche Ursache von Feinstaub sind die Partikelemissionen aus Dieselmotoren. Die vom Bundeskabinett beschlossene Verordnung regelt die bundeseinheitliche Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen.
Die Zuordnung zu den Schadstoffgruppen erfolgt nach den europäischen Grenzwertstufen, die von den Fahrzeugen eingehalten werden - etwa Euro 2, Euro 3 und so weiter. Gekennzeichnet werden alle Fahrzeuge der Klassen Euro 2 (Pkw), Euro II (Lkw) und besser, bis hin zu Euro 5 (Partikelfilter für Diesel-Pkw). Die Plaketten sind einheitlich weiß und enthalten in schwarzer Schrift die Nummer der Schadstoffgruppe. Damit ist die Einteilung der Fahrzeugflotte auf der Grundlage europäischer Regelungen nach ihrem Partikelausstoß klar geregelt. Autobesitzer können durch Nachrüstung der Fahrzeuge die Eingruppierung in eine bessere Schadstoffgruppe erreichen. Ausgabestellen für die Plaketten sind die zuständigen Landesbehörden sowie die zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen, also auch über 30 000 zugelassene Werkstätten. Über den Erwerb der Plakette können die Autobesitzer selbst entscheiden.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, sie muss gegenüber der EU notifiziert werden.
Az.: II/2 70-11 qu/g