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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 3/2016 vom 12.01.2016
Verordnung über Laufbahn ehrenamtlicher Feuerwehrleute
Aufgrund verschiedener Anfragen weist das MIK NRW darauf hin, dass die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) vom 1. Februar 2002 nach wie vor geltendes Recht ist. Die Aufhebung des FSHG mit In-Kraft-Treten des BHKG zum 01.01.2016 und der damit verbundene Wegfall des im Normkopf der LVO FF als Ermächtigungsgrundlage genannten § 43 Abs. 1 FSHG berührt die Geltung der LVO FF nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gilt eine einmal rechtmäßig erlassene Rechtsverordnung auch bei Wegfall der Ermächtigungsgrundlage fort (vgl. u.a. BVerfGE 31, 357; 78, 179 - dem folgend auch BVerwGE 104, 331). Nach einer im juristischen Schrifttum vertretenen engeren Auffassung soll dies allerdings nur gelten, wenn eine neue inhaltsgleiche Ermächtigungsgrundlage geschaffen wird (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage § 13 Rn. 7). Selbst diese strengere Anforderung an die Fortgeltung ist hier mit Blick auf § 56 Abs. 1 Nr. 2 BHKG erfüllt.
Bei der ohnehin anstehenden redaktionellen Anpassung der LVO FF wird der entsprechende Verweis auf die nunmehr einschlägige Ermächtigungsgrundlage des BHKG erfolgen. Soweit in Rechtsakten aufgrund der LVO FF bisher neben der einschlägigen Grundlage in der Verordnung selbst auch die Ermächtigungsgrundlage des FSHG hingewiesen worden ist, sollte dies künftig zur Vermeidung von Unklarheiten allerdings unterbleiben.
Az.: 15.1.10