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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 384/2002 vom 05.07.2002
Verordnung VOSS
Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in den Mitteilungen vom 05.02.2002 (lfd. Nr. 80 und 83/2002) über das Modellprojekt "Selbständige Schule" berichtet. Auf der Grundlage des Schulentwicklungsgesetzes ist nun die Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens "Selbständige Schule" - VOSS auf den Weg gebracht worden, die am 01. August 2002 in Kraft tritt. Danach können die am Modellprojekt beteiligten Schulen von den in der Verordnung "Selbständige Schule" benannten allgemeinen Bestimmungen abweichen.
Die Modellschulen erhalten die Möglichkeit, von den allgemeinen Vorgaben zur Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung abzuweichen. Dies gilt für die Bildung von Lerngruppen, die Organisation des Unterrichts, Stundentafeln, die Ausgestaltung der Leistungsbewertungen und deren Bescheinigungen, die Ausgestaltung des Differenzierungsangebotes und die Regelung der Schülerlaufbahnen.
Darüber hinaus können die Modellschulen vom Schulmitwirkungsgesetz abweichen und besondere Regelungen zur Schulverfassung treffen sowie gleichwertige Formen der Schulmitwirkung erproben. Hierdurch können vor allem die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und Eltern gestärkt werden. So kann z.B. das Verhältnis zwischen den Mitwirkungsberechtigten bei der Zusammensetzung der Schulkonferenz verändert werden.
Eine wesentliche Aufgabe der Schulleiterinnen und Schulleiter ist die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern. Darüber hinaus treffen sie im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben als Dienstvorgesetzte auch beamten-, tarif- und vergütungsrechtliche Entscheidungen. Der Katalog der Aufgaben, die Schulleiterinnen und Schulleiter der Modellschulen wahrnehmen können, sieht zum einen obligatorische Aufgaben vor, die stufenweise übertragen werden können. Zum anderen können durch Kooperationsvereinbarungen, die zwischen dem Land, den Modellschulen und den Schulträgern abzuschließen sind, auch wahlweise andere Aufgaben, wie z.B. die Wahrnehmung disziplinarrechtlicher Befugnisse, übertragen werden. Nicht durchgesetzt haben sich die kommunalen Spitzenverbände allerdings mit der Forderung, daß die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auch für Beförderungen der Lehrer zuständig ist.
Az.: IV/2-200-90/2