Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 133/2015 vom 26.01.2015

Verordnung zu Photovoltaik-Pilotausschreibungen

Das Bundeskabinett hat Ende Januar 2015 die Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen (FFAV) mit den im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen beschlossen. In der Folge hat die Bundesnetzagentur Mitte Februar 2015 die erste Ausschreibungsrunde bekanntgeben.

Der zweite Referentenwurf einer Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen (FFAV) enthält gegenüber der Ende Oktober 2014 erschienenen Fassung einige Änderungen. So wurde die Ausschreibungsmenge auf 500 Megawatt (MW) heruntergesetzt und soll bis 2017 auf 300 MW sinken. Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Flächenkulisse wird beibehalten und erst ab 2016 für zusätzliche Flächen geöffnet. Die Verordnung ist von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Energiewirtschaft herunterzuladen.

Aus kommunaler Sicht ist zu kritisieren, dass weiterhin keine Sonderregelungen für Bürgerenergieprojekte und Projekte aus dem kommunalen Bereich in den Ausschreibungen vorgesehen sind. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel an der Übertragbarkeit des Ausschreibungsverfahrens auf weitere Technologien, wie dies bis zum Jahr 2017/2018 vorgesehen ist (vgl. auch StGB NRW-Mitteilung 672 vom 05.11.2014). Aus kommunaler Sicht ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

Akzeptanz und Akteursvielfalt

Zu kritisieren ist, dass die Verordnung keine expliziten Sonderregelungen und Ausnahmen für kleinere Anlagenbetreiber aus dem kommunalen Bereich bzw. Bürgerenergieanlagen vorsieht. Gerade diese sind es, die zur Akzeptanz der Bürger gegenüber der Energiewende beitragen. Entgegen den Ausführungen in dem Verordnungsentwurf lassen die vorgesehenen Präqualifikationsanforderungen, finanzielle Sicherheiten und Strafzahlungen erwarten, dass Anlagenbetreibern aus dem Bereich von Bürgern und Kommunen der Markteintritt und damit der Zugang zur Förderung deutlich erschwert wird.

Die Zugangshürden benachteiligen gerade die kleineren Akteure, die weniger Markterfahrung haben und nicht von Größeneffekten profitieren können. Die Wirtschaftlichkeit dieser Projekte ist insbesondere davon abhängig, dass die erforderlichen Genehmigungen für den Anlagenbau vorliegen und die Finanzierung durch Dritte, wie z. B. Bürger und Kreditinstitute, gesichert ist. Die Planungsvorbereitungen nehmen insgesamt eine lange Vorlaufzeit in Anspruch. Zudem ist bei kleineren Projekten, wie sie im kommunalen Bereich häufig auftreten, das Verhältnis zwischen dem verbundenen administrativen Aufwand und dem zu erwartenden betriebswirtschaftlichem Gewinn oft wesentlich ungünstiger als bei Großprojektierern. Anders als bei solchen Großprojekten ist die Möglichkeit der Risikostreuung bei einzelnen Bürgerenergieprojekten sehr beschränkt.

Um die Existenz von kommunalen und Bürgerenergieanlagen insgesamt nicht zu gefährden und kleineren Projekten eine realistische Erfolgschance einzuräumen, sollte vielmehr auch für das Ausschreibungsverfahren eine ausreichend hohe Bagatellgrenze gezogen werden, mit der eben gerade diese Projekte von der verpflichtenden Teilnahme ab 2017 befreien. Die Energie- und Beihilfeleitlinien der EU-Kommission bieten den Mitgliedstaaten die entsprechende Ermächtigung für solche Bagatellgrenzen.

Übertragbarkeit

Aus kommunaler Sicht bestehen zudem erhebliche Zweifel an der Übertragbarkeit des Ausschreibungsverfahrens auf weitere Technologien, wie dies bis zum Jahr 2017 bzw. 2018 vorgesehen ist. Auch wenn es grundsätzlich richtig ist, zunächst Erfahrungen mit dem Pilotvorhaben bei Freiflächenanlagen zu erproben, ist zu erwarten, dass die Erkenntnisse aus dem Bereich Photovoltaik nicht ohne weiteres auf andere Technologien übertragbar sind. So ist unter anderem der Planungs- und Finanzierungsaufwand im Bereich Windenergie oder Biogasanlagen wesentlich höher als im Bereich von Photovoltaikanlagen. Die Zugangshürden für kleinere Akteure werden damit ebenfalls deutlich höher ausfallen. Daher ist es aus unserer Sicht sinnvoll, das Verfahren auch für andere Technologien zunächst zu erproben und nicht unmittelbar im Jahr 2017/2018 auf diese zu übertragen.

Weitere Änderungen und Zeitplan

Die Ausschreibungsmenge wurde von 600 auf 500 Megawatt (MW) heruntergesetzt. Die Verordnung sieht für 2015 drei Ausschreibungsrunden vor. Die erste und die zweite zum 1. April und 1. August jeweils über 200 MW und die dritte zum 1. Dezember 2015 mit einer Menge von 100 MW. In den Folgejahren soll das Ausschreibungsvolumen weiter sinken - 2016 auf insgesamt 400 MW und 2017 auf 300 MW. Nicht genutzte Kapazitäten sollen ins Folgejahr übertragen werden. Vorgesehen sind spezielle Flächenkategorien, mit denen man sich an dem Verfahren bewerben muss.

Neben den Flächenkategorien an Seitenstreifen von 110 Metern an Autobahnen oder Schienenwegen, sowie auf versiegelten Flächen und auf Konversionsflächen können ab 2016 zusätzlich Flächen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und zudem jährlich zehn Freiflächenanlagen auf Ackerflächen in benachteiligten Gebieten gefördert werden. Die Maximalgröße der Projekte bleibt bei 10 MW.

Az.: II/3 811-00/8

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