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StGB NRW-Mitteilung 657/2020 vom 05.10.2020
Coronaeinreiseverordnung geringfügig geändert
Die Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) wurde mit der Änderungsverordnung vom 01.10.2020 geringfügig verändert.
In § 3 Abs. 4 wird nach der Nummer 2 noch eine Nummer 3 mit folgendem Inhalt eingefügt:
„3. Personen, die sich für weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet aufhalten oder in einem
Risikogebiet nach § 2 Absatz 3 aufgehalten haben,“
Damit wird die Quarantänepflicht für nur kurze Aufenthalte im Bundesgebiet bzw. in Risikogebieten ausgesetzt.
Die aktuellste Version der CoronaEinrVO ist unter folgendem Link abrufbar.
Az.: 15.1.2-007/002