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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 644/2004 vom 13.08.2004
Verordnungen zum Telekommunikationsgesetz
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene Referentenentwürfe einer Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV-E) und einer Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV-E) sowie einen Arbeitsentwurf für eine Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TÜKV) zugeleitet.
Die jetzt als Referentenentwurf vorgelegte Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, die die alte TKV vom 11.12.1997 ersetzen wird, regelt die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten; insbesondere werden die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden geregelt. Im Vordergrund steht die Erhöhung der Transparenz zugunsten der Verbraucher. Der Regulierungsbehörde Telekommunikation und Post wird die Befugnis eingeräumt, Unternehmen zur Angabe der Qualität ihrer Dienstleistungen zu verpflichten. Dem Kundenschutz dienen vor allem spezielle Regelungen über so genannte Kurzwahldienste (Premium SMS).
Die Nummernverwaltung wird durch die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung geregelt. Die TNV schafft für den Regulierungsbereich der Nummerierung Rechtsklarheit für Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und für Nutzer. Schwerpunkt der TNV ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes. Die Missbrauchsmöglichkeiten von (0)190er Nummern werden eingeschränkt.
Für die Änderung der Telekommunikations-Überwachungsver-ordnung liegt bisher nur ein Arbeitsentwurf, aber noch kein Referentenentwurf vor. Sie dient einerseits der Umsetzung des neuen TKG und andererseits der Anpassung an die Vorschriften der EU-Genehmigungsrichtlinie. Darüber hinaus besteht Änderungsbedarf u. a. hinsichtlich landesgesetzlicher Vorschriften zur präventiv-polizeilichen Telekommunikationsüberwachung.
Weitere Rechtsverordnungen auf Grund der TKG-Novelle werden z.Zt eine Entschädigungsverordnung gem. § 110 Abs. 9 TKG und eine Verordnung zum automatisierten Auskunftsverfahren gem. § 112 Abs. 3 TKG vorbereitet. Mit der Vorlage der Referentenentwürfe ist im Oktober 2004 zu rechnen. Ebenfalls in Vorbereitung sind ferner eine Zuständigkeitsübertragungsverordnung (ZustÜV) gem. § 142 Abs. 2 TKG, eine Telekommunkationsgebührenverordnung (TKGebV) sowie eine Telekommunkationsbeitragsverordnung gem. § 144 Abs. 4 TKG).
Az.: III 460-18