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StGB NRW-Mitteilung 696/2000 vom 05.12.2000
Verordnungsentwurf zum Abitur nach 12 Jahren
"Wir ermöglichen in allen Regionen des Landes leistungsstarken Schülerinnen und Schülern, nach 12 Jahren das Abitur zu machen", so lautet die Aussage in der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen.
Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hat inzwischen einen Verordnungsentwurf zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gem. § 26 b Schulverwaltungsgesetz erarbeitet. Nach dieser Verordnung soll für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler das Abitur nach 12 Jahren ermöglicht werden. Hierzu gibt es folgende Möglichkeiten:
- Einzelne Schülerinnen und Schüler können bei entsprechendem Leistungsstand eine Klasse oder Jahrgangsstufe überspringen (§ 28 Abs. 2 AschO; § 2 Abs. 3 APO-GOSt). Diese Möglichkeit stand auch bislang den Schülern bei sehr guten bis guten Leistungen zur Verfügung.
- Leistungsstarke Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen können nach der Erprobungsstufe zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, um sie besser fördern und in die höhere Klasse integrieren zu können. Sie überspringen eine Klassenstufe nach Entscheidung durch die Versetzungskonferenz (§ 20 Abs. 1 Satz 2 AO-S I; § 2 Abs. 3 APO-GOSt). Entsprechende Modelle werden derzeit in 25 Schulen erprobt.
- Profilklassen werden gebildet, in denen leistungsstarke Schülerinnen und Schüler mit in der Regel durchgehend guten Leistungen unter anspruchsvoller Zielsetzung ab Klasse 7 oder 9 zusammengefaßt werden. Der Bildungsgang in der Sekundarstufe I wird vollständig durchlaufen. Die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufe 11 werden in der Sekundarstufe I vorbereitet. Auf dieser Grundlage treten die Schülerinnen und Schüler nach Klasse 10 unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 ein (neu: § 2 Abs. 4 APO-GOSt). Diese Versetzung in Klasse 12 soll dann nicht an sehr gute oder gute Leistungen gebunden werden, sondern vielmehr an die regulären Versetzungsbedingungen. Für die Einrichtung entsprechender Klassen ist ein Beschluß des Schulträgers und die Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde erforderlich (§ 8 SchVG). Die Klassenbildungswerte des Regelsystems müssen dauerhaft erreicht werden.
Es ist beabsichtigt, daß diese Bestimmungen am 01. August 2001 in Kraft treten. Ob den Kommunen hierdurch zusätzliche Kosten entstehen werden, ist derzeit noch nicht erkennbar. Zumindest ist für die Einrichtung der Profilklassen die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Die Geschäftsstelle wird die Mitgliedsstädte und gemeinden über die weitere Entwicklung informieren.
Az.: IV/2-200-11