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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 475/2018 vom 21.08.2018
Folgen des Verpackungsgesetzes mit Inkrafttreten 2019
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) hat im Juli 2018 mit Blick auf das Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019 gegenüber den neun privaten Systembetreibern nochmals darauf hingewiesen, dass Abstimmungsvereinbarungen mit den Städten, Gemeinden und Kreisen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, die auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 Verpackungsverordnung abgeschlossen worden sind und den Anforderungen des § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) noch nicht genügen, gemäß § 35 Abs. 3 VerpackG längstens für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren fortgelten.
Das LANUV NRW weist darauf hin, dass die Übergangs-Regelung des § 35 Abs. 3 VerpackG dem Wortlaut nach nur solche Abstimmungsvereinbarungen erfasst, die nach Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 01.01.2019 noch nicht beendet waren. Gleichzeitig weist das LANUV NRW ergänzend darauf hin, dass in vielen Fällen Abstimmungsvereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in Nordrhein-Westfalen bereits (zeitlich) abgelaufen sind oder bis zum 31.12.2018 befristet abgeschlossen wurden.
Das LANUV führt weiterhin aus, dass gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Verpackungsverordnung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG) ein System erst dann seinen Betrieb aufnehmen und auch nur dann fortführen darf, wenn es auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde, Kreis) abgestimmt ist und nach § 18 Abs. 3 Satz 2 VerpackG die Systemfeststellung widerrufen werden kann, wenn mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes eine der in § 18 Abs. 1 Satz 2 VerpackG genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
Insoweit weist das LANUV NRW darauf hin, dass es zur Vermeidung des Widerrufs der Systemfeststellung sinnvoll ist, wenn die Systembetreiber zeitnah neue, den Anforderungen des § 22 VerpackG entsprechende Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abschließen würden.
Az.: 25.0.8 qu