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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 552/2017 vom 24.07.2017
Verpackungsgesetz verkündet
Das Artikel-Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 ist am 12. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2017, S. 2234 ff.). Art. 1 beinhaltet das Verpackungsgesetz (VerpackG). Art. 2 beinhaltet Folgeänderungen. Art. 3 regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt bis auf wenige Ausnahmen erst am 01.01.2019 in Kraft. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) wird zum 01.01.2019 die heutige Verpackungsverordnung ablösen.
Das künftige VerpackG sichert lediglich das seit dem Jahr 1991 bestehende, rein privatwirtschaftliche „Duale System“ (u. a. gelber Sack/gelbe Tonne) weiter ab. Es bleibt dabei, dass die Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Erfassung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Einweg-Verpackungen nicht zuständig sind. Zurzeit organisieren 10 private Unternehmen auf der Grundlage des § 6 Verpackungsverordnung ohne Mitwirkung der Städte und Gemeinden die Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen. Diese 10 privaten Systembetreiber sind:
- DSD GmbH,
- BellandVision GmbH,
- Interseroh Dienstleistungs-GmbH,
- Landbell AG,
- Zentek GmbH & Co KG;
- Reclay Systems GmbH;
- VEOLIA GmbH & Co KG,
- RKD Recycling GmbH & Co KG,
- ELS GmbH;
- Noventiz GmbH
Diese 10 Systembetreiber erfassen alle gemeinsam in der gelben Tonne/ dem gelben Sack Einwegverpackungen aus Metall, Kunststoffen und Verbundstoffen. Ebenso erfolgt die Erfassung von Einwegglas z. B. über Glascontainer. Die Erfassung von Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton (sog. PPK-Fraktion) erfolgt seit dem Jahr 1991 bislang einheitlich über die kommunale Papiertonne der Städte und Gemeinden, d. h. in der kommunalen Altpapiertonne werden auch die Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton erfasst. Die abfallentsorgungspflichtige Gemeinde ist für die Sammlung von Altpapier zuständig wie z. B. Schreibpapier, Zeitungen, Zeitschriften.
Finanziert wird das private System zur Erfassung und Verwertung von Einweg-Verkaufsverpackungen dadurch, dass die Hersteller/Vertreiber mit einem der 10 privaten Unternehmen (Systembetreiber) einen Vertrag abschließen müssen und Geld dafür zahlen, damit der jeweilige Systembetreiber die Erfassung und Verwertung der gebrauchten Einweg-Verpackungen durchführt. Die Verpackungsverordnung ist seit ihrer Neuauflage im Jahr 1998 bereits sieben Mal geändert worden (im Jahr 2014 sogar zweimal), um das private Erfassungs- und Verwertungssystem für gebrauchte Einweg-Verkaufsverpackungen (auch finanziell) zu stabilisieren.
Mit dem Verpackungsgesetz wird die Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen auf eine neue - nunmehr gesetzliche - Rechtsgrundlage gestellt. Zurzeit kann auf Folgendes hingewiesen werden:
Zentrale Stelle Verpackungsregister
Gemäß § 24 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) werden die Hersteller und die Vertreiber verpflichtet, bis zum 01.01.2019 unter dem Namen „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100.000 Euro zu errichten. Diese Stiftung soll zukünftig dann dafür Sorge tragen, dass alle Hersteller/Vertreiber von Einweg-Verkaufs- und Umverpackungen sich an der Finanzierung des privatwirtschaftlichen Systems beteiligen. Die Finanzierung der Stiftung ist im § 25 VerpackG geregelt. Die Regelung in § 24 VerpackG ist bereits am 13.07.2017 in Kraft getreten, damit die Stiftung vor Inkrafttreten des VerpackG gegründet werden kann.
Abstimmung mit privaten Systembetreibern
In § 22 VerpackG ist die Abstimmung des privatwirtschaftlichen Erfassungssystems mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (in NRW: Städte, Gemeinden Kreise) vorgesehen. In § 22 Abs. 1 VerpackG ist geregelt, dass die Sammlung auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen ist. Diese Abstimmung hat durch schriftliche Vereinbarung der Systembetreiber mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfolgen (Abstimmungsvereinbarung). Die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Insbesondere sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 22 Abs. 2 VerpackG zukünftig sog. Rahmenvorgaben für die Erfassung von gebrauchten Einweg-Verpackungen machen können (§ 22 Abs. 1 Satz 4 VerpackG). Hierzu kann gehören, dass die Erfassung in einer gelben Tonne anstelle eines gelben Sackes erfolgt und der Abfuhrturnus von 4 Wochen auf 14 Tage verkürzt wird. Die Vorgabe solcher Rahmenvorgaben steht aber insbesondere unter dem Vorbehalt, dass sie den privaten Systembetreibern wirtschaftlich zumutbar ist und die Stadt/Gemeinde bei der Entsorgung von gemischten Siedlungsabfällen (Stichwort: Restmülltonne) keinen schlechteren Entsorgungsstandard hat (z. B. Abfuhr der restmülltonne alle 4 Wochen). Insoweit wird auf den Schnellbrief Nr. 136/2017 vom 24.05.2017 verwiesen.
Zu beachten ist, dass nach § 22 Abs. 7 VerpackG in einem Gebiet, in dem mehrere Systeme eingerichtet werden oder eingerichtet sind, die Systembetreiber verpflichtet sind, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt. Der Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung bedarf der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von mindestens 2/3 der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systembetreiber. Der Betreiber eines Systems, das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstimmungsvereinbarung eingerichtet wird, hat sich der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen.
Entgelte für Nebenleistungen
In § 2 Abs. 9 VerpackG ist geregelt, dass die Systembetreiber verpflichtet sind, sich entsprechend ihres Marktanteils an den Kosten zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch die Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 14 VerpackG entstehen. Außerdem ist eine anteilige Kostenbeteiligung vorgesehen für die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen Sammelgroßbehälter (z. B. Altglascontainer, Altpapiercontainer) aufgestellt werden. Zur Berechnung der Nebenentgelte für die Öffentlichkeitsarbeit und die Containerstellplätze ist gemäß § 22 Abs. 9 Satz 2 VerpackG eine Anwendung der in § 9 Bundesgebührengesetz festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze vorgegeben.
Übergangsregelung
§ 35 VerpackG regelt den Übergang von der Verpackungsverordnung auf das VerpackG. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 VerpackG gelten bestehende Abstimmungsvereinbarungen erst einmal fort, soweit keine neue Abstimmungsvereinbarung auf der Grundlage des neuen VerpackG geschlossen wird. Dieser Übergangszeitraum gilt jedoch längstens für 2 Jahre, also bis zum 31.12.2021.
Az.: 25.0.8 qu