Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 274/1998 vom 20.05.1998
Verpackungssteuer dient der Müllvermeidung
Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund bedauert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.1998, wonach die Gemeinden nicht berechtigt sind, eine Verpackungssteuer zu erheben. "Mit seinem Urteil hat das Gericht den Gemeinden ein wichtiges Instrument zur Vermeidung von unnötigem Verpackungsmüll weggenommen", erklärte das Geschäftsführende Präsidialmitglied Friedrich Wilhelm Heinrichs heute in Düsseldorf. Insgesamt kritisiert Heinrichs, daß mit dieser Entscheidung wieder einmal die kommunale Gestaltungsfreiheit eingeschränkt werde - und dies auf dem wichtigen Gebiet des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung.
Mit den kommunalen Verpackungssteuern wollten die Gemeinden keinen "kommunalen Dukatenesel" schaffen, sondern Umweltschutz und Abfallvermeidung praktizieren. Finanziell seien die kommunalen Verpackungssteuern nicht wirklich interessant. Es sei der umweltpolitische Aspekt, der die Verpackungssteuer als sinnvoll erscheinen lasse.
Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine Satzung der Stadt Kassel, mit der auf nicht wiederverwendbare Verpackungen für Speisen und Getränke (Einwegdosen, -flaschen, -becher und sonstige Einwegbehältnisse), Einweggeschirr und Einwegbesteck eine kommunale Steuer erhoben wird, sofern Speisen und Getränke im Zusammenhang mit diesen Gegenständen zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden. Je Einweg-Gegenstand ging es um einen Betrag zwischen 0,10 DM und 0,50 DM. Solche kommunalen Steuern sind vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof, vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein und vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig bestätigt worden.
Das Bundesverfassungsgericht begründet seine gegenteilige Entscheidung damit, daß der Bund durch seine Abfallgesetze die Dinge abschließend geregelt habe, so daß kein Raum für landesgesetzliche und kommunalgesetzliche Vorschriften bleibe.
Bis Mitte 1997 hatten in ganz Deutschland knapp 50 Städte und Gemeinden eine kommunale Verpackungssteuer eingeführt, davon 20 in Nordrhein-Westfalen. Wegen des anhängigen Bundesverfassungsgerichts-Verfahrens hat der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund den Kommunen empfohlen, eine kommunale Verpackungssteuer nur "vorläufig" festzusetzen, weil dann die Einleitung von Rechtsmittelverfahren durch die Steuerpflichtigen nicht nötig ist und bei einer (jetzt eingetretenen) negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rückzahlung der erhobenen Steuern von Amtswegen erfolgt.
Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund hat den Kommunen seit jeher empfohlen, nicht ohne nähere Prüfung Steuersatzungen zu erlassen. Vielmehr wurde den Gemeinden geraten, stets zu prüfen, ob nicht durch Kooperation mit den betroffenen Gewerbebetrieben (insbesondere Schnellimbiß-Restaurants) freiwillige Lösungen zur Reduzierung des Einwegabfalls erreicht werden können.
Heinrichs: "Dieses Kooperationsmodell war ausgesprochen erfolgreich. Die Möglichkeit einer kommunalen Verpackungssteuer hat deshalb nicht bloß in den knapp 50 Gemeinden, die eine Verpackungssteuer eingeführt haben, zu einer starken Reduzierung des Einwegmülls geführt, sondern auch in fast allen anderen Gemeinden."
Ohne den Druck der Möglichkeit einer Verpackungssteuer seien diese freiwilligen Regelungen zur Reduzierung des Einwegabfalls in Frage gestellt. Allerdings bestehe die Hoffnung, daß viele der betroffenen Gewerbebetriebe in der Zwischenzeit festgestellt hätten, durch Reduzierung des Einwegabfalls nicht nur dem Umweltschutz zu dienen, sondern auch Kosten zu sparen und sich bei den Kunden als umweltfreundliches Unternehmen zu präsentieren.
Az.: G/2