Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 505/2017 vom 09.08.2017

Verpflichtung einer Kommune zur Koordinierung von Tiefbauarbeiten

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in ihrer Rolle als nationale Streitbeilegungsstelle eine Gemeinde verpflichtet, privaten Telekommunikationsunternehmen zu ermöglichen, ihre Bauarbeiten zur Mitverlegung konkurrierender Breitbandinfrastrukturen mit den Bauarbeiten zur Errichtung des gemeindeeigenen, mit öffentlichen Mitteln geförderten Glasfasernetzes zu koordinieren. Die Gemeinde hatte beantragt, entsprechende, auf das DigiNetzG gestützte Anträge zurückzuweisen. Die Telekommunikationsunternehmen wurden durch die BNetzA verpflichtet, sich nach Maßgabe fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen an den Ausbaukosten zu beteiligen. Der Koordinierungsanspruch bezieht sich nur auf Arbeiten, die die Gemeinde zur Realisierung ihrer eigenen Infrastruktur vornimmt; sonstige Arbeiten — etwa das Ausheben ggf. notwendiger weiterer Gräben oder Querungen — fallen ausschließlich den Unternehmen zu Last. 

Nach Auffassung der BNetzA besteht im vorliegenden Fall ein Koordinierungsanspruch gem. § 77i Abs. 3 TKG. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 77i Abs. 2 TKG zu lesen. Nach § 77i Abs. 2 TKG können Eigentümer bzw. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (wie z. B. die hier betroffenen Unternehmen) bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Koordinierung von Bauarbeiten beantragen, soweit es um den Ausbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze geht. § 77i Abs. 3 TKG schränkt die nach Abs. 2 grundsätzlich gegebene Vertragsfreiheit also ein. Wenn es sich um ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen handelt, muss „zumutbaren Anträgen […] zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen stattgegeben werden“. 

Die Entscheidung der BNetzA enthält auch Vorgaben zur Teilung der Kosten. Danach hat das Telekommunikations-Unternehmen die Kosten zu tragen, die durch die Planung, Koordinierung und Verlegung ihres digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zusätzlich zu den Kosten des von der Gemeinde ursprünglich geplanten TK-Netzes anfallen. Eine weitergehende, auch den Aufwand für das ursprünglich geplante Netz einbeziehende Kostenteilung lehnt die Kammer vorliegend ab, weil diese Kosten über die Erschließungsbeiträge der Anlieger gedeckt würden.

Insoweit stellt die Kammer allerdings auch ausdrücklich klar, dass ihre Entscheidung kein Präjudiz für Fälle darstellt, bei denen die Telekommunikationsinfrastruktur nicht bereits durch Erschließungskostenbeiträge finanziert wird. Für Leistungen, die auch bei rechtzeitiger Planung und Koordinierung nicht gemeinsam hätten genutzt werden können (z. B. weil nicht genügend Platz für einen hinreichend bereiten Graben vorhanden ist und deshalb ein zweiter Graben an anderer Stelle — möglicherweise auf der anderen Straßenseite nebst zusätzlicher Straßenquerrungen — erforderlich ist), muss das Unternehmen dagegen alleine tragen. 

Weitere Informationen finden sich im Internet unter folgendem Link: https://www.breitband.nrw.de/aktuelles/news/item/1686-18-07-17-bundesnetzagentur-trifft-erste-entscheidungen-nach-dem-diginetz-gesetz.html .

Az.: 31.3-001/002

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