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StGB NRW-Mitteilung 57/1997 vom 05.02.1997
Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan 07
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Geschäftsstelle gebeten, den Runderlaß des MAGS vom 20.12.1996 - AZ: i A 2 . 2602.07 - an die Bewilligungsbehörden im Geschäftsbereich des MAGS zum Verfahren zur Sicherstellung der Liquiditätsversorgung der Zuwendungsempfänger nach dem Wegfall der technischen Verpflichtungsermächtigungen (Quartals-VE) im Einzelplan 07 ab dem Haushaltsplan 1997 weiterzuleiten. Diesem Wunsch kommen wir nach. Der Runderlaß des MAGS ist lautet wie folgt:
"Ab dem Haushaltsplan 1997 sind im Einzelplan 07 technische Verpflichtungsermächtigungen (Quartals-VE) zur Liquiditätsversorgung der Zuwendungsempfänger in den ersten Monaten des neuen Haushaltsjahres nicht mehr veranschlagt.
Um hier ggf. eintretende Liquiditätsprobleme der Zuwendungsempfänger zu vermeiden, können zukünftig Zuwendungsbescheide noch vor Jahresende (beginnend mit dem Haushaltsjahr 1997) erlassen werden, deren Wirkung aber von der Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes abhängig gemacht wird.
Hierzu sind die bereits vor Jahresende zu erlassenden Zuwendungsbescheide mit einer auflösenden Bedingung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz zu versehen.
Der mit der auflösenden Bedingung ausgestattete Bescheid wird bereits nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist oder sofort nach Vorlage einer Erklärung über den Rechtsbehelfsverzicht gegenüber dem Zuwendungsempfänger wirksam.
Die Bewilligung wird gegenstandslos mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung.
Da der Zuwendungsbescheid rechtswirksam ist, können bereits Auszahlungen gem. § 72 Abs. 4 Nr. 2 LHO zu Lasten des neuen Haushaltsjahres geleistet werden, die jedoch unter einen Zahlungsvorbehalt zu stellen sind.
Zur Regelung des Verfahrens gebe ich die nachfolgenden Hinweise:
1. Erlaß des Zuwendungsbescheides
Der Zuwendungsbescheid kann frühestens nach Einbringung des Haushaltsentwurfes für das folgende Haushaltsjahr im Landtag erlassen werden.
2. Bewilligungszeitraum
Es kann ein Bewilligungszeitraum vom 01.01. des Folgejahres bis max, 31.12. des Folgejahres in den Zuwendungsbescheid eingesetzt werden.
3. Maßgaben im Zuwendungsbescheid
In Abschnitt II "Nebenbestimmungen" des Zuwendungsbescheides sind grundsätzlich folgende Maßgaben einzusetzen:
a) Die Bewilligung wird gegenstandslos, wenn der im Einzelplan 07 bei Kapitel ... Titel ... / Titelgruppe ... von der Landesregierung im Landtag Nordrhein-Westfalen eingebrachte Haushaltsansatz im Verlauf der parlamentarischen Beratungen so sehr vermindert oder in der Verfügung beschränkt wird, daß eine haushaltsmäßige Absicherung nicht mehr (voll) realisiert werden kann.
b) Die Bewilligung wird auch gegenstandslos, wenn das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vor oder durch den Feststellungserlaß (VV i.S.d. § 5 LHO) eine allgemeine Verfügungsbeschränkung erläßt, die sich unmittelbar auf die o.g. Haushaltsstelle auswirkt.
4. Auszahlungen
Die erste Auszahlung für einen 2-Monats-Zeitraum erfolgt unter Vorbehalt bereits im Dezember des Vorjahres zu Lasten des neuen Haushaltsjahres.
Folgezahlungen werden jeweils vor Ablauf des vorgenannten Zeitraums entsprechend den für den jeweiligen Förderbereich geltenden Zahlungsregelungen angewiesen.
Sollte dieser Teil des Verfahrens der jeweiligen Richtlinie widersprechen, wird diese entsprechend angepaßt. Bis dahin ist das geänderte Auszahlungsverfahren jeweils im Zuwendungsbescheid zu regeln.
5. Eintritt der auflösenden Bedingung
Die Mitteilung, wann bei einer Haushaltsstelle die für den Eintritt der auflösenden Bedingung relevante Bewirtschaftungssituation eingetreten ist, erhalten Sie zu Beginn des neuen Haushaltsjahres (spätestens mit den üblichen Kassenschlägen bzw. Besonderen Verfügungen gem. § 34 LHO) durch mein Haus."
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Az.: II 701