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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 337/2007 vom 02.05.2007
Verschärfung des Energiekartellrechts
Das Bundeskabinett hat am 25. April 2007 die von Bundeswirtschaftsminister Michael Glos vorgelegte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet.
Die GWB-Novelle verschärft die Missbrauchsaufsicht im Bereich Elektrizität und Gas. Die Unternehmen dürfen keine Entgelte oder Geschäftsbedingungen verlangen, die ohne sachlichen Grund ungünstiger sind als bei anderen Unternehmen. Es dürfen auch keine Preise verlangt werden, die in unangemessener Weise die Kosten überschreiten. Diese Regelung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gilt bis 2012. Die Kartellbehörden können künftig einen Missbrauch leichter feststellen. Denn in Zweifelsfällen muss das Unternehmen beweisen, dass die höheren Preise sachlich gerechtfertigt sind. Dies gilt für die Erzeugung, den Großhandel und den Vertrieb von Strom und Gas. Die Regelung soll so lange gelten, bis ein wirksamer Wettbewerb hergestellt ist.
Nach der Auffassung der Bundesregierung belasten die hohen Preise in Deutschland die Volkswirtschaft, die Industrie und die Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch mehr als acht Jahre nach Marktöffnung existiere ein funktionierender Wettbewerb erst ansatzweise. Es gebe nur wenige Anbieter. Außerdem seien die Versorgungsunternehmen von der Herstellung bis zum Vertrieb von Gas und Strom beteiligt. Dies begünstige höhere Energiepreise.
Minister Glos sieht in der GWB-Novelle eine wichtige Weichenstellung für die Sicherung wettbewerbsfähiger Energiepreise. Er appellierte an die Energiewirtschaft, sich an die neuen Spielregeln rasch anzupassen. Diese neuen Regelungen würden den Verbrauchern zu Gute kommen.
Die Energiewirtschaft befürchtet dagegen durch die GWB-Novelle eine Behinderung des Wettbewerbs. Die beabsichtigte Umkehr der Beweislast führe zu erheblichen Unsicherheiten, die geplante Kostenkontrolle zu Wettbewerbsverzerrungen insbesondere auf dem europäischen Strommarkt.
Az.: IV/3 811-00/3