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StGB NRW-Mitteilung 605/2020 vom 22.09.2020

Verschiebung Zensus 2021 - Mehrkosten

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verschiebung des Zensus 2021 in das Jahr 2022 beschlossen, der nun dem Bundesrat zugeleitet worden ist. Die Verschiebung versursacht laut der Begründung beim Bund Mehrausgaben von 62,9 Mio. Euro und bei den Ländern 73,6 Mio. Euro.

Auf Initiative der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat das Ministerium des Innern NRW (IM NRW) ein Gespräch ab Anfang November 2020 in Aussicht gestellt hat, um über die Auswirkungen der Zensus-Verschiebung auf die Kommunen in NRW zu sprechen.

Der Sachstand und das weitere Verfahren zur Zensusverschiebung zeichnen sich nach dem Kenntnisstand des IM NRW zurzeit wie folgt ab:

Die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zwischen Bund und Ländern vereinbarte Verschiebung des Zensus 2021 wird durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes - BR-Drs. 504/20 - umgesetzt. Der ursprünglich zum Stichtag 16. Mai 2021 vorgesehene Zensus 2021 wird durch Änderung des Zensusgesetzes 2021 (Artikel 2) um ein Jahr auf den 15. Mai 2022 verschoben. Daneben werden durch Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 (Artikel 1) und des Zensusgesetzes 2021 (Artikel 2) die aufgrund der Verschiebung des Zensusstichtages notwendigen technischen und redaktionellen Anpassungen vorgenommen. Zudem wird durch Einführung entsprechender Verordnungsermächtigungen in den Artikeln 1 und 2 eine weitere Verschiebung des Zensus, soweit dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ermöglicht.

Die Verschiebung des Zensus um ein Jahr sowie die vorgesehenen Verordnungsermächtigungen zur weiteren Verschiebung des Zensus werden seitens des IM NRW ausdrücklich begrüßt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass jede Verschiebung des Zensusstichtages mit Mehrkosten verbunden ist. Vor diesem Hintergrund wurde das BMI bereits im Rahmen der Länderanhörung gebeten zu prüfen, ob diesbezüglich in § 36 des Zensusgesetzes eine ergänzende Finanzzuweisung in Betracht kommt. Im Rahmen des Bundesratsverfahren soll nun auf Initiative Baden-Württembergs im Finanzausschuss eine Kostenforderung gestellt werden, die seitens Nordrhein-Westfalens unterstützt wird. Das Bundesgesetz soll nach dem Kenntnisstand des IM NRW bis Ende diesen Jahres in Kraft treten.

Im Rahmen der notwendigen Anpassung des Entwurfs des „Zensusgesetzes 2021 - Ausführungsgesetz NRW (ZensG 2021 AG NRW)“ wird auch eine Neuberechnung und Anpassung der Kostenfolgenabschätzung für die Aufgabenübertragung auf die Kommunen notwendig sein. Hierzu müssen die bundesrechtlichen Vorgaben klar sein und die mit der Aufgabenübertragung auf die Kommunen entstehenden Kosten zuverlässig abgeschätzt werden können. Zu berücksichtigen sind dabei auch aktuelle Überlegungen des statistischen Verbundes, die örtliche Durchführung des Zensus methodisch möglichst kontaktarm auszugestalten, um größtmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten. Der statistische Verbund soll die Ergebnisse der Unterarbeitsgruppe „Sozialdistanz“ bis Ende September vorlegen, so dass im Anschluss daran ein Austausch der Dienstaufsichtsbehörden der statistischen Ämter der Länder erfolgen kann.

Sollte es vor Ort konkrete Aufwendungen geben, die schon getätigt worden sind und jetzt überflüssig sind, ist die Geschäftsstelle für entsprechende Hinweise an christiane.bongartz@kommunen.nrw dankbar.

Az.: 18.2.3-002/001

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