Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 721/2000 vom 20.12.2000

Versicherungsmakler bei Ausschreibung kommunaler Versicherungen

Zur Zeit wird den Kommunen zum Teil empfohlen, Versicherungsmakler mit der Durchführung von Ausschreibungen der kommunalen Versicherungsleistungen zu beauftragen. Die GVV-Kommunalversicherung hat der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass sie die Einschaltung von Versicherungsmaklern bei öffentlichen Ausschreibungen von Versicherungsleistungen für entbehrlich halte und unter rechtlichen Gesichtspunkten auch für bedenklich (vgl. Mitt. Nr. 23/00 vom 05.12.2000 zur Entscheidung des Vergabesenats des OLG Düsseldorf). Nach der neuesten Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes geht die GVV davon aus, dass der Abschluss von Versicherungen über Kommunalversicherer nicht ausschreibungspflichtig ist, da es sich hierbei nicht um eine typische Bedarfsdeckung bei einem privaten Dritten im Sinne des Gesetzes handelt.

Im einzelnen hat die GVV folgendes mitgeteilt:

"Der europäische Gerichtshof hat vier Kriterien aufgestellt, nach denen Versicherungsleistungen nicht ausgeschrieben werden brauchen:

1. Der Auftraggeber muss Gesellschafter des Auftragnehmers sein.

2. Der Auftraggeber muss über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausüben wie bei seiner eigenen Dienststelle.

3. Der Auftragnehmer darf gegenüber dem Auftraggeber keine eigene Entscheidungsgewalt besitzen.

4. Der Auftragnehmer muss seine Tätigkeit im wesentlichen für den Auftraggeber ausüben.

Diese Kriterien werden von den Kommunalversicherern erfüllt, so dass für eine Vergabe von Versicherungsleistungen an einen Kommunalversicherer eine öffentliche Ausschreibung nicht erforderlich ist.

Sollte im Einzelfall aus anderen Gründen eine öffentliche Ausschreibung von Versicherungsleistungen gewünscht werden, sind den Möglichkeiten für die Entscheidung eines Versicherungsmaklers in kommunalen Ausschreibungsverfahren sehr enge Grenzen gesetzt. Die Verdingungsordnungen lassen zwar grundsätzlich die Einschaltung Dritter zu, die Verantwortung im gesamten Vergabeverfahren obliegt jedoch alleine der Vergabestelle, sprich dem Mitglied selbst. Dies gilt besonders für die Kontrolle der von Dritten vorgenommen Prüfungen und Bewertungen der einzelnen Angebote.

Ob Makler überhaupt als Dritte in das öffentliche Vergabeverfahren eingeschaltet werden können, ist von der Rechtsprechung zwar noch nicht abschließend entschieden, aber vieles spricht dagegen. Sinn und Aufgabe der Maklertätigkeit ist die Ermittlung und Vermittlung eines Versicherers für seinen Auftraggeber d.h., die Sicherstellung und den Abschluss der gewünschten Versicherungsverträge. Eine solche Tätigkeit kommt jedoch nicht zum Tragen, weil auch die Versicherungsleistung als Teil des öffentlichen Bedarfs traditionell durch den Auftraggeber initiiert und eingefordert (ausgeschrieben) wird und die sich daraufhin an der Ausschreibung beteiligenden Versicherer selbst ihr Interesse an dem Vertagsschluss ohne Zutun des Maklers bekunden. Für die den Courtageanspruch auslösende Haupttätigkeit des Maklers bleibt deshalb kein Raum. Zumindest aber vor dem Hintergrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses, das der Makler durch die weitere Betreuung der Versicherungsverträge auf der Grundlage eines entgeltlichen Vertrages mit einem ausgewählten Versicherer besitzt, wurden bereits durch das Oberlandesgericht in Rostock und das Oberlandesgericht in Düsseldorf die Beteiligungen von Versicherungsmaklern bei öffentlichen Ausschreibungen für rechtswidrig erklärt. Auch mussten bereits von Maklern begleitete Ausschreibungsverfahren wegen formeller Fehler und Nichtberücksichtigung von kommunalen Besonderheiten aufgehoben werden.

Für Mitglieder die ihre Versicherungsleistungen ganz oder teilweise ausschreiben möchten, bieten folgende Institutionen Hilfestellung an, insbesondere durch Musterausschreibungsunterlagen, die sehr leicht auf die örtlichen Belange angepasst werden können:

- Bundesarbeitgemeinschaft der Kommunalversicherer, Aachener Straße 1040, 50858 Köln, (E-mail: badkkoeln@t-online.de)

- Städte- und Gemeindebund Dienstleistungs GmbH, Kaiserswertherstraße 199-201, 40474 Düsseldorf, (E-mail: info@kommunen-in-nrw.de)

Az.: I/2 037-04

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